Pauschalierende Landwirte sind für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit. Aufzeichnungen sind nur erforderlich für die Lieferungen und den Eigenverbrauch bestimmter Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten (Umsätze, bei denen der Steuersatz den Vorsteuerpauschalsatz übersteigt und für die sich deshalb eine Umsatzsteuer-Zahllast ergibt), für Ausfuhrlieferungen, für im Ausland bewirkte Lieferungen, für zu hoch ausgewiesene Steuerbeträge[1] oder unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge.[2]

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