Die Vorschriften über die Steuerbefreiungen des § 4 UStG gelten grds. auch für die einer sonstigen Leistung gleichgestellten Leistungsentnahme. Nach der (strittigen) Auffassung der Verwaltung gilt jedoch hier nicht die Steuerbefreiung für sog. Lohnveredelungen i. Z. m. der Ausfuhr von Gegenständen in das Drittland (§ 4 Nr. 1a UStG i. V. m. § 7 UStG).[1] Steuerfrei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist die Entnahme von Grundstücken.[2]

Dagegen ist die langfristige nichtunternehmerische Nutzung von Unternehmensgebäuden durch den Unternehmer und dessen Angehörige nicht umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG.

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