Zusammenfassung

 
Begriff

Der vor allem im deutschen Rechtssystem verwurzelte Begriff der Lohnveredelungsleistung greift umsatzsteuerrechtlich zu kurz. Gemeint sind alle Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen des Auftraggebers einschließlich deren Begutachtung. Der inländische Auftragnehmer einer Lohnveredelungsleistung kann an im Ausland ansässige steuerpflichtige Auftraggeber ohne Umsatzsteuerausweis abrechnen. Für derartige Leistungen an EU-ansässige Auftraggeber mit USt-IdNr., bei denen die be- oder verarbeiteten Gegenstände nicht in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden, sind die Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben. Der Leistungsbezug aus dem Ausland durch inländische Auftraggeber unterliegt dem Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG. Für Leistungen an nichtsteuerpflichtige Auftraggeber ist immer noch der Tätigkeitsort maßgebend.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

1 Begriff und Bedeutung

Unter einer Lohnveredelung wird im Allgemeinen die Be- oder Verarbeitung von Material im Rahmen eines Werkvertrags verstanden. Das Material verbleibt dabei regelmäßig in der Verfügungsmacht des Auftraggebers. Es wird in den Betrieb des Veredlers (Auftragnehmer) verbracht, dort von diesem be- oder verarbeitet und gelangt danach wieder zum Auftraggeber zurück oder wird unmittelbar an dessen Abnehmer versandt. Gegenstand der Umsatzbesteuerung kann somit nur die an den Materialien ausgeführte sonstige Leistung sein. Lohnveredelungsleistungen gehören daher in die Kategorie der Werkleistungen i. S. d. Abgrenzung gem. § 3 Abs. 4 und 10 UStG (Werkleistung/Werklieferung). Die Vorschrift findet ausdrücklich auch im Sonderfall des § 3 Abs. 10 UStG Anwendung, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht den aus den überlassenen Materialien hergestellten Gegenstand, sondern einen gleichartigen Gegenstand, welchen er in seinem Unternehmen herzustellen pflegt, überlässt.[1] Für Leistungen an Nichtsteuerpflichtige ergibt sich damit als Leistungsort der Ort, an dem die Leistungen tatsächlich erbracht werden.[2]

Für die Abrechnung der Be- und Verarbeitungsleistungen an unternehmerisch tätige Auftraggeber, die für deren Unternehmen bestimmt sind, ist dagegen§ 3a Abs. 2 UStG maßgeblich. Die Leistungen werden demnach dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

2 Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr

2.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Nach der grundsätzlichen Systematik des Umsatzsteuerrechts ist auch bei Be- oder Verarbeitungsleistungen, bei denen die Gegenstände im Anschluss daran in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, zunächst über die Steuerbarkeit dieser Leistungen zu entscheiden. Hierfür ist maßgebend, wo sich der Leistungsort befindet.

Ist der Auftraggeber ein im Inland ansässiger Unternehmer, befindet sich der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG immer im Inland. Die Leistung kann dann analog der Systematik einer Ausfuhrlieferung steuerfrei gem. § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abgerechnet werden, wenn

  • bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands der Auftraggeber den Gegenstand zum Zweck der Bearbeitung oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt oder zu diesem Zweck im Gemeinschaftsgebiet erworben hat und
  • der bearbeitete oder verarbeitete Gegenstand vom inländischen Auftragnehmer in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet wurde.[1]

Ist der Auftraggeber ein im Ausland ansässiger Unternehmer, befindet sich der Leistungsort immer an dem Ort, an dem dieser sein Unternehmen betreibt. Insofern kann die Leistung immer ohne Ausweis von deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden. Maßgebend ist die Anwendbarkeit einer Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuerrecht des Ansässigkeitsstaats des Auftraggebers nur noch für die Frage des Ausschlusses der Steuerschuldumkehr auf den Auftraggeber (Reverse-Charge-Verfahren).

Ist der Auftraggeber ein Nichtunternehmer, richtet sich die Steuerbarkeit des Umsatzes zunächst danach, wo die Arbeiten an dem (beweglichen) Gegenstand tatsächlich ausgeführt werden, bzw. wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt seiner Verarbeitung befindet. Liegt der Ort des Umsatzes danach im Inland, kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a i. V. m. § 7 Abs. 1 UStG in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Lohnveredelungsleistungen an Nichtunternehmer

Rentner R mit Wohnsitz in Basel (Schweiz) bringt seinen alten PKW zur Reparatur zu KFZ-Meister U nach Konstanz. Es werden nur einfache Reparaturarbeiten ausgeführt, für die U ausschließlich Nebensachen (Schrauben etc.) verwendet. Nach Ausführung der Reparaturarbeiten fährt R mit dem Wagen zurück in die Schweiz.

Es liegt eine Werkleistung des U an R vor. Da R den Wagen in die Werkstatt des U nach Konstanz verbracht hat, ist die Werkleistung in Deutschland steuerbar.[2]

Da es sich bei R mit a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge