Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Beendigung des Vereins

Tz. 23 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Der Verein endet durch Auflösung, durch Zeitablauf, durch Erreichen des Vereinszweckes oder durch Wegfall sämtlicher Mitglieder. Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitglieder. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt wird, bedarf ein solcher Beschluss der Zustimmung der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (s. §...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4 Stiftung und Nahestehen zum Stifter, Destinatär & Anfallsberechtigten

Tz. 215 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Das ErtragStR knüpft vereinzelt in vd Normen die Rechtsfolgen auch an Handlungen anderer Pers, sofern diese andere Pers dem Stpfl nahe stehen. Dies können insbes sein: vGA an / verdeckte Einlage durch nahestehende Pers (insbes auch § 8 Abs 3 S 5 KStG) nahestehende Pers gem § 8c Abs 1 S 1 KStG Erwerbergr iSd § 8c Abs 1 S 2 KStG Schachtelprivileg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Gründung, Zustiftung und (verdeckte) Zuwendung

Tz. 73 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 8 Abs 3 S 3 KStG erhöhen verdeckte Einlagen nicht das Einkommen des KSt-Subjektes. Stiftungen können jedoch nicht Empfänger (verdeckter) Einlagen sein, da ihnen Gesellschafter, AE oder Mitglieder fehlen und zwar selbst dann, wenn die Satzung korporative Elemente vorsieht (s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 6; glA Verw-Auff H 8.9 "Anwendungsbe...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 3. Freiwilliger IFRS-Abschluss

Tz. 13 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Bei freiwillig erstellten IFRS-Abschlüssen (dh. außerhalb der Regelungen des § 315e bzw. § 325 Abs. 2a HGB) ist für die Bestimmung des Endes des Wertaufhellungszeitraums wie folgt zu differenzieren: Ergibt sich eine Verpflichtung zur Aufstellung des freiwilligen IFRS-Abschlusses aus der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag, markiert der Tag, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.4 Verhältnis zum Spendenabzug

Tz. 88 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Nach § 10 Abs 1 Nr 1 S 2 KStG bleibt die Anwendung der Regelungen zum Spendenabzug – trotz der Regelung des § 10 Abs 1 Nr 1 S 1 KStG – unberührt (s § 10 KStG Tz 21). Jedoch ist eine Leistung an eine st-begünstigte Kö nicht zwangsläufig eine abzb Spende nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG. Voraussetzung des Spendenabzugs nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG ist die...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Grundsätze des rechtsfähigen Vereins

Tz. 17 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist gem. § 26 BGB (Anhang 12a) der Vorstand, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Für besondere Geschäfte kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, § 30 BGB (Anhang 12a), dessen Vertretungsmacht sich in der Regel nur auf die in der Satzung bestimmten Gebiete beschränkt. Tz. 18 Stand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Tz. 219 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Anwendung des § 15 AStG setzt eine Familienstiftung oder Unternehmensstiftung voraus, die Sitz und Ort der Geschäftsleitung im Ausl hat. Beides sind Erscheinungsformen der Stiftung und nicht Rechtsformen eigener Art. Ob es sich um eine rechtsfähige Stiftung oder eine unselbstständige Stiftung/Vermögensmasse handelt, ist durch die Regelu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.3. Verfügungsbeschränkung bei Kapitalgesellschaften

Rz. 267 Im Unterschied zu einer Beteiligung an einer Personengesellschaft ist der Anteil an Kapitalgesellschaften ein – vom Vermögen der Körperschaft – getrenntes, eigenes Wirtschaftsgut. In den potenziellen Anwendungsbereich von § 13b Abs. 9 ErbStG fallen zunächst GmbH-Geschäftsanteile. Der rechtsgeschäftliche Verkauf und Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils ist grundsätzlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6.2 Unklarheiten bei der Führung eines Einlagekontos bei Stiftungen

Tz. 145 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Diskussion zum Einlagekto bei Stiftungen wurde bisher recht ergebnisorientiert geführt. Es gilt einerseits eine Doppelbelastung von ESt und ErbSt zu vermeiden und andererseits eine Belastungsgleichheit zwischen Stiftungen/Destinatären und Kap-Ges/AE herzustellen. Für beide Absichten ist das Einlagekto das Mittel der Wahl. Technisch ist ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.1 Name der Stiftung

Rz. 41 In der Satzung ist der Name der Stiftung zu bestimmen, der die Stiftung kennzeichnet und unterscheidungsfähig ist. Der Stifter ist bei der Namensgebung grds. frei. Hinsichtlich der Frage der unzulässigen Verwendung fremder Namen oder Marken gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze (Hof in von Campenhausen/Richter, § 6 Rn. 148). Die Verwendung fremder Namen für die N...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.2.1 Abgrenzung von Einkommensteuer und Schenkungsteuer

Rz. 127 Für ihre Zuwendungen an die Destinatäre erhält die Stiftung von diesen keine Gegenleistung. Zuwendungen an Destinatäre können daher auch schenkungssteuerbar sein. Für die Abgrenzung zur Ertragssteuerpflicht ist entscheidend, ob die Stiftung die Zuwendung als freiwillige Zuwendung i. S. v. § 7 ErbStG leistet. Leistungen an Destinatäre erfolgen nicht freiwillig, soweit...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.2.3 Stiftungsgeschäft durch Verfügung von Todes wegen

Rz. 59 Eine Stiftung kann auch durch Verfügung v.T.w. errichtet werden (§ 83 BGB). Das Stiftungsgeschäft liegt dann in einem Testament oder einem Erbvertrag (BGH vom 09.02.1978, BGHZ 70, 313, 322; s. auch Graf Strachwitz/Mercker, 214 f.). Auf das Stiftungsgeschäft v.T.w. finden die erbrechtlichen Vorschriften Anwendung. Stifter kann daher nur eine natürliche Person sein. Ans...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Verwendung des Vermögens

Tz. 31 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen (s. § 45 Abs. 1 BGB, Anhang 12a), wenn in der Satzung eine solche Bestimmung fehlt, an die einzelnen Mitglieder, andernfalls an den Fiskus (s. § 45 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Bei steuerbegünstigten Vereinen darf da...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Rechtsfähigkeit

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Rechtsfähigkeit im bürgerlich-rechtlichen Sinne bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit besitzen alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (s. § 1 BGB). Vereine, die ideelle Zwecke i. S. v. § 21 BGB (Anhang 12a) verfolgen (Idealvereine), er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.1 Beginn

Tz. 34 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der Beginn der StPflicht einer rechtsfähigen Stiftung war lange nicht geklärt. Früher wurde generell mit Vollzug des Stiftungsaktes KStPflicht angenommen (s § 1 KStG Tz 110). Der BFH differenziert zwischen Stiftungen, die zu Lebzeiten des Stifters und Stiftungen, die von Todes wegen (§ 83 BGB) gegründet werden. Hintergrund ist die durch § 84...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.2.2 Sonstige Fälle

Rz. 388 Es obliegt dem Erfindungsreichtum von GmbH-Kautelarjuristen, sonstige der Einziehung vergleichbare Fälle zu konstruieren, in denen der GmbH-Geschäftsanteil analog den Regeln der Fortsetzungsklausel bei Personengesellschaften den anderen Gesellschaftern verbleibt. So ist auch der Fall denkbar, dass den Erben, auf die der GmbH-Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellsch...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.1 Stiftungsaufsicht, Stiftungsverzeichnis

Rz. 106 Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen der Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsaufsicht dient dazu, sicherzustellen, dass die Stiftung den Stifterwillen verwirklicht und ihre Organe rechtmäßig handeln. Die Stiftungsaufsicht erfolgt im öffentlichen, nicht im privaten Interesse (s. BVerwG, NJW 1985, 1572). Sie beanstandet Handlungen der Stiftung bzw. d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4. Rückwirkender Wegfall des Vorwegabschlags

Rz. 284 Der Vorwegabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen in Satz 1 nicht über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen (Abs. 9 Satz 4), wobei die Frist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen ist (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 8 ErbStR). In Anbetracht des Lohnsummenzeitraums nach Abs. 3 oder des...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.1.1 Stiftungszweck

Rz. 9 Der Stiftungszweck wird gem. § 81 Abs. 2 BGB durch den Stifter vorgegeben. Der Zweck muss dem Stiftungsorgan (Vorstand) eindeutige Vorgaben zur Verwendung der Stiftungserträge machen, deren Einhaltung für die Aufsichtsbehörde nachprüfbar sein muss. Weder dem Vorstand noch der Aufsichtsbehörde soll eine eigene Willensentscheidung über den Zweck der Stiftung möglich sein...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.5 Sonderrechte des Stifters

Rz. 51 Soweit die rechtliche Eigenständigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird, können dem Stifter Sonderrechte in der Satzung eingeräumt werden. Neben Informations- und Vetorechten, z. B. bei von der Stiftung beschlossenen Satzungsänderungen, kann der Stifter sich vorbehalten, auf die personelle Zusammensetzung der Stiftungsgremien sowie auf die Art und Weise der Geschäfts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.6 Doppelstiftung

Tz. 160 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Doppelstiftungen sollen dem Zweck ihrer Konstruktion nach sowohl gemeinnützige Zwecke als auch den Erhalt eines Unternehmens verfolgen. Die Bündelung in einer einzigen Stiftung (sog Kombinationsstiftung) würde in den meisten Fällen einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (§ 55 AO) und Ausschließlichkeit (§ 56 AO) darstellen. In der Praxis wi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10 Auflösung einer Stiftung, eines Vereins oder eines Trusts (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Ausgewählte Literaturhinweise: Birnbaum, Doppelbesteuerung von Ausschüttungen liechtensteinischer Stiftungen, ZEV 2014, 482; Götz, Wird § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG von § 15 Abs. 11 AStG verdrängt?, DStR 2014, 1047; Götz, FG München: Schenkungsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen eines US-amerikanischen Trusts, DStRK 2019, 216; Grüter/Mitsch, Keine Steuerneutralität des Formwech...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.3. Beschränkung der Höhe der Abfindung bei Ausscheiden aus der Gesellschaft

Rz. 274 § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 ErbStG fordert eine Beschränkung der Höhe der Abfindung für ausscheidende Gesellschafter. Diese Regelung hat gleichzeitig unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Vorababschlags, da die Höhe der Abfindungsbeschränkung den Umfang des Vorwegabschlags bestimmt (Abs. 9 Satz 3, begrenzt auf maximal 30 %). Rz. 275 Mit "Ausscheiden" ist das rechtsg...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.9 Folgen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Rz. 237 Nur wenn eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gelten die §§ 51ff. der AO (§ 51 Satz 1 AO). Wird die Gemeinnützigkeit nicht beantragt bzw. aberkannt, sind die Steuerbefreiungsvorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze und der §§ 51ff. AO nicht bzw. nicht mehr anzuwenden. Die KSt-Befreiung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung steuerbegünstigt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Wertfeststellung für Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 4 Für die gesonderte Wertfeststellung von nicht notierten Anteilen an KapG ist nach § 152 Nr. 3 BewG das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung (§ 10 AO) der KapG befindet. Die Geschäftsleitung befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem sich die geschäftliche Oberleitung befindet (vgl. BFH vom 07.12.1994, BStBl II 1995, 1205 m. w. N.). Hat die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Zusammenlegung von steuerbegünstigten Stiftungen

Tz. 58 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Bei einer Zusammenlegung von Stiftungen werden die zusammengelegten Stiftungen aufgelöst und eine neue Stiftung als Gesamtrechtsnachfolger errichtet (s Tz 16). Für st-begünstigte Stiftungen ist dabei insbes das Gebot der Vermögensbindung nach §§ 55 Abs 1 Nr 1 und Nr 4 und 61 AO zu beachten. Tz. 59 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Problematisch ist ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.1.7 Varianten der Familienstiftung

Rz. 184 Die Familienstiftung als Ausprägung der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich in allen Varianten der Stiftung bürgerlichen Rechts erscheinen. Ist bspw. das Stiftungsvermögen in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht ausreichend ertragbringend anzulegen, sodass aus den Erträgen allein der Stiftungszweck nicht erfüllt werden kann, ist an die E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.7 Gemischte Stiftung

Tz. 168 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die von Reich vorgestellte gemischte Stiftung ist eine Alt zur Doppelstiftung (vgl Reich, DStR 2020, 265ff). Diese verfolgt – ähnlich wie eine Kombinationsstiftung (s Tz 47) – mehre Zwecke. Sie soll gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige und daneben auch privatnützige Zwecke verfolgen (zB Versorgung und Absicherung des Stifters und desse...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Sonderabfallbeseitigung

Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Die Sonderabfallbeseitigung ist grundsätzlich eine Pflichtaufgabe (= hoheitliche Tätigkeit) der öffentlichen Hand. Als Sonderabfall bzw. Sondermüll werden die Abfälle bezeichnet, die nicht dem System der Abfalltrennung durch den Verbraucher zugeführt werden können. Dazu gehören insbesondere die Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt oder die Gesun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke und Auskehrungen an Destinatäre

Tz. 81 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke (Leistungen an Destinatäre) sind nach § 10 Nr 1 KStG nabzb, da es sich bei diesen Aufwendungen bzw. Zuwendungen um Einkommensverwendung handelt. Die Erfüllung des Stiftungszweckes wird der nicht st-relevanten Sphäre zugerechnet. Mit Urt v 12.10.2011 (BStBl II 2014, 484) hat der BFH mit ei...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.4 Anfallberechtigung

Rz. 49 Stiftungssatzungen bestimmen zudem regelmäßig, wer im Falle der Auflösung der Stiftung das Stiftungsvermögen erhält. Dieses fällt nicht automatisch zurück an den Stifter. In der Satzung können vielmehr Personen oder Körperschaften benannt werden, an die das Restvermögen fällt (sog. Anfallsberechtigung). Ohne eine entsprechende Regelung fällt das Stiftungsvermögen an d...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 5.3 Transparenzregister

Rz. 112 Die Neufassung des GwG hat mit Wirkung zum 26. Juni 2017 Meldepflichten für juristische Personen des Privatrechts (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) und nicht rechtsfähige Stiftungen, deren Zweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist (§ 21 Abs. 2GwG), eingeführt. Die Meldepflichten gelten gleichermaßen für gemeinnützige und eigennützige Stiftungen. Die Meldepflicht ist zwar b...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.8.2 Materielle Satzungsmäßigkeit

Rz. 233 Bereits § 59 Abs. 1 HS 2 AO bestimmt, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit den Satzungsvorschriften übereinstimmen muss, d. h. dass die formal in der Satzung festgelegte steuerbegünstigte Zweckverfolgung tatsächlich durchgeführt bzw. "gelebt" wird. Diese materielle Satzungsmäßigkeit wird in § 63 AO konkretisiert. Rz. 234 Vor allem die satzungsmäßige Verwendung d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1.4.1 Nutzungsvorteile

Tz. 196 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Während bei der Besteuerung von Kap-Ges und ihren AE eine recht konsequente Verknüpfung zwischen Einkommensverwendung nach § 8 Abs 3 KStG und Besteuerung auf Ebene des AE nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG besteht, ist dies bei Stiftungen und Destinatären nicht der Fall. Stiftungen sind nicht imstande, ihr Einkommen iSd § 8 Abs 3 KStG zu verwenden (s...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.1 Förderstiftung

Tz. 53 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Eine Förderstiftung ist eine Stiftung, die als Mittelbeschaffungskö iSd § 58 Nr 1 AO agiert. Die Satzung der Stiftung muss nicht die Kö benennen, für die Mittel beschafft werden (s AEAO Nr 1 zu § 58 AO). Die empfangende Kö muss selbst nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-begünstigt sein (ausführlich s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 98). Tz. 54 Stand: EL 106 –...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 2.1.2.2 Sitz der Stiftung

Rz. 44 In der Satzung ist weiter der Sitz der Stiftung zu benennen. Die Wahl des Sitzes entscheidet darüber, welches Landesstiftungsgesetz anwendbar ist und welche Stiftungsaufsichtsbehörde für die Stiftung zuständig sein wird. Es steht dem Stifter frei, sich das für ihn günstigste Landesrecht bzw. die für ihn vorzugswürdigste Landesverwaltung auszuwählen. Es gibt die Möglic...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Voraussetzungen

Tz. 6 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Für die Gründung und Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht ist es erforderlich, dass mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind (s. § 56 BGB, Anhang 12a). Setzen sich die Gründungsmitglieder eines Vereins aus natürlichen Personen und aus von diesen beherrschten juristischen Personen zusammen, so zählen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.3 Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen durch von Gebietskörperschaften errichteten Stiftungen (§ 58 Nr. 9 AO)

Tz. 57 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 § 58 Nr 9 AO erlaubt es (gewissen) Stiftungen zur Erfüllung ihrer st-begünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen zu leisten. Diese mittelbare Zweckverwirklichung muss in der Satzung festgelegt sein. Die Verwendung der Zuschüsse für st-begünstigte Satzungszwecke muss nachgewiesen werden. Weiterführend s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 124f.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2.1 Begriff der Aufwendungen

Tz. 82 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Aufwendungen iSd § 10 Nr 1 KStG sind durch die Erfüllung des Satzungszweckes entstandene Einkommens- oder Vermögensminderungen. Im Gegensatz zur vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG fingiert § 10 Nr 1 KStG nicht den Zufluss von verhinderten Vermögensmehrungen (glA von Löwe in Feick, Stiftungen als Nachfolgeinstrument, § 25 Rn 25; Richter in Seifart/v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.2 Nicht rechtsfähige Stiftung und rechtsfähige Stiftung

Tz. 66 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Eine ges Regelung zur "Umwandlung" einer nicht rechtsfähigen Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung existiert nicht (s Tz 17). Nach dem Urt des BFH v 11.02.2015 (BStBl II 2015, 545) kann zur Überbrückung der Interimsphase zwischen Stiftungsgeschäft und Anerkennung der rechtsfähigen Stiftung (zu Lebzeiten) eine zeitweilige nicht rechtsfähige ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2. Verfügungsbeschränkung (Nr. 2)

Rz. 254 Weitere Voraussetzung für den Vorwegabschlag ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eine Regelung vorsieht, nach welcher die Verfügung über die Beteiligung an der Personengesellschaft oder über den Anteil an einer Kapitalgesellschaft auf Personen beschränkt ist, die Mitgesellschafter, Angehörige i. S. d. § 15 AO oder eine Familienstiftung i. S. d. § 1 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.6.3.6. "Entnahmen" aus Kapitalgesellschaften

Rz. 180 Aufgrund der systematischen Unterschiede, die sich aus dem Halten von Anteilen an Kapitalgesellschaften gegenüber der Beteiligung an einer Personengesellschaft ergeben, kann es keine Entnahmen (u. a. i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG) geben. Die Überentnahmeregelung ist daher gem. Nr. 3 Satz 3 ErbStG bei Ausschüttungen an Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ledigl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Zweck der Stiftung

Tz. 39 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Stiftung muss wegen des strukturellen Inl-Bezugs nach § 51 Abs 2 AO entweder das Ansehen der B-Rep oder natürliche Pers mit inl Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt fördern (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 10). Die Vorschrift hat insbes Bedeutung für beschr kstpfl Stiftungen. Ist eine ausl Stiftung nach ausl Recht gemeinnützig und im Inl nur f...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.1 Aktive Vermögenswerte

Rz. 22 Beim erbrechtlichen Vermögensübergang aktiver Vermögenswerte ist zu beachten: Aktive Werte sind sämtliche vermögensrechtlichen Güter (in der Sprache des BGB: Sachen, Rechte, Anwartschaften, Forderungen etc.). Ebenso sind die (in der Sprache des Steuerrechts) immateriellen Wirtschaftsgüter wie der Geschäfts- und Firmenwert oder ein immaterielles Einzel-Wirtschaftsgut vo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Rechtsfähigkeit

Tz. 1 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Im bürgerlichen Recht versteht man unter Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt. Vereine als juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit Hilfe der eigens hierzu geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verein ist e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.7 Liquidation und Schlussbesteuerung der Stiftung

Tz. 150 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Stiftungen unterliegen nicht der Vorschrift des § 11 KStG, der ein eigenständiges Regime zur Schlussbesteuerung bestimmter KSt-Subjekte vorsieht. Der Ges-Geber hat ausdrücklich nur KStpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG in den Anwendungsbereich des § 11 KStG aufgenommen. Die Schlussbesteuerung von Stiftungen kommt daher nach § 8 Abs 1 KStG nur na...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2 Anwendungsbereich

Rz. 80 Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um den rückwirkenden Wegfall der Steuerlast zu erlangen: Rz. 81 Die durch Schenkung oder Erbschaft erworbenen Vermögensgegenstände müssen weitergegeben werden. Streitig ist, ob auch die Weitergabe eines Surrogats ausreichend ist (befürwortend: Lüdicke, ZEV 2007, 254; Moench in M/W, § 29 ErbStG Rn. 16; Hannes/Ho...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2.2.1. Verfügungsbegriff

Rz. 255 Nach allgemeinem Sprachgebrauch erstreckt sich eine Verfügung auf die Übertragung unter Lebenden und solche von Todes wegen (Vererbung) (so auch R E 13a.20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStR). Rz. 256 Der (lebzeitige) Verfügungsbegriff ist sehr weit zu fassen (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 485). Entsprechend der Poolregelung in § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6 Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen

Rz. 72 Familienstiftungen oder Familienvereine fallen unter die Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Die Besteuerung greift nur ein, wenn die Familienstiftung oder der Familienverein ihren/seinen Sitz oder ihre/seine Geschäftsleitung im Inland hat (s. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Maßgeblich für die Betrachtung ist auch hier der Zeitpunkt der Steuerentstehung (s. § 9 Ab...mehr