Rz. 255

Nach allgemeinem Sprachgebrauch erstreckt sich eine Verfügung auf die Übertragung unter Lebenden und solche von Todes wegen (Vererbung) (so auch R E 13a.20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStR).

 

Rz. 256

Der (lebzeitige) Verfügungsbegriff ist sehr weit zu fassen (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 485). Entsprechend der Poolregelung in § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG sind dies zunächst die Fälle der Übertragung des Eigentums an der Beteiligung bzw. den Anteilen (vgl. R E 13b.6 Abs. 4 Satz 1 ErbStR). Aufgrund der zivilrechtlichen Prägung des ErbStG ist fraglich, ob damit nicht nur die Einräumung des zivilrechtlichen Eigentums, sondern auch die Einräumung des wirtschaftlichen Eigentums gemeint ist. Da der wirtschaftliche Eigentümer den zivilrechtlichen Eigentümer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, er also die "tatsächliche Herrschaft" (Ratschow in Klein, AO, § 39 Rz. 20) über das Wirtschaftsgut hat und faktisch wie ein Eigentümer verfügt, ist auch der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums als schädliche Verfügung i. S. d. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 anzusehen.

 

Rz. 257

Die Verfügungsbeschränkung gilt auch für den Zuwendungsnießbrauch, wenn dem Berechtigten die Stellung als Inhaber der Einkunftsquelle eingeräumt wird. Für den Fall, dass sich nach dem Gesellschaftsvertrag bzw. der Satzung die Verfügung über die Anteile auch auf das wirtschaftliche Eigentum erstrecken kann, muss der wirtschaftliche Eigentümer dem eng definierten Kreis der genannten Personengruppe angehören. Da sich die Beschränkungen nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auch auf Vermögensteile beziehen können (vgl. Abs. 9 Satz 2), sind vom Verfügungsbegriff auch die Einräumung von Unterbeteiligungen und die Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen betroffen. Vereinbarungen, die hingegen nur eine schuldrechtliche Teilhabe an dem Gesellschaftsergebnis versprechen, wie z. B. die stille Gesellschaft oder Innengesellschaften ohne Beteiligung am Gesamthandsvermögen (bzw. am Vermögen der juristischen Person), genügen nicht diesem Kriterium.

 

Rz. 258

Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei ausländischen begünstigungsfähigen Familiengesellschaften die Verfügungsbeschränkungen nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht wirksam sein müssen. Anderenfalls steht dies der tatsächlichen Durchführung entgegen und die Verfügungsbeschränkungen entfalten keine Wirksamkeit (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 484).

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