Tz. 31

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen (s. § 45 Abs. 1 BGB, Anhang 12a), wenn in der Satzung eine solche Bestimmung fehlt, an die einzelnen Mitglieder, andernfalls an den Fiskus (s. § 45 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Bei steuerbegünstigten Vereinen darf das Vermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden, d. h. das Vermögen muss an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts übertragen werden, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muss (§§ 55 Abs. 1 Nr. 4, 61 AO, § 5 der Mustersatzung).

 

Tz. 32

Stand: EL 127 – ET: 06/2022

Der Fiskus hat das Vermögen in einer der Zwecke des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden (s. § 46 BGB, Anhang 12a). Fällt das Vermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation durchgeführt werden (s. § 47 BGB, Anhang 12a). Dies gilt auch dann, wenn der Verein als nichtrechtsfähiger Verein weiter bestehen soll; denn rechtlich kommt dies der Gründung eines neuen Vereins gleich. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (s. § 48 Abs. 1 BGB, Anhang 12a). Es können aber auch Liquidatoren bestellt werden, die dann die rechtliche Stellung eines Vorstandes haben (s. § 48 Abs. 2 BGB, Anhang 12a). Der Verein wird nach Beendigung der Liquidation im Vereinsregister gelöscht. Bei gemeinnützigen Vereinen ist zu berücksichtigen, dass das Vermögen an eine andere Körperschaft fließen muss, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke verwenden muss.

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