Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.4 Zusammensetzung der Ausschüsse

Rz. 7 Abs. 2 schreibt zwingend vor, dass die Satzung die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse regelt; ansonsten ist die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat frei in seiner Entscheidung, wie die Zusammensetzung erfolgen soll. Der Gesetzgeber hat jedoch die Freiheit des satzungsgebenden Organs bei der Bestimmung der Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse insowe...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2.1 Setzung autonomen Rechts

Rz. 6 Zum autonomen Recht gehören alle Vorschriften, die der Versicherungsträger im Rahmen der Gesetze mit Wirkung für und gegen Dritte erlässt. Kernstück dieser legislativen Tätigkeit, aber anders als im Kommunalrecht nicht ausschließlicher Bereich, ist die Aufstellung der in Abs. 1 ausdrücklich genannten Satzung. Sie ist gleichsam die Verfassung des Versicherungsträgers un...mehr

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Jansen, SGB IV § 31 Organe / 2.1.1 Organbegriff

Rz. 4 Der Organbegriff (grundlegend Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Bd. 2 §§ 74, 75) ist ein grundlegender Begriff des Verwaltungsrechts. Jede juristische Person, auch die Körperschaft des öffentlichen Rechts, benötigt Organe, um sich verwirklichen zu können und ihren Willen in die Tat umzusetzen. Das Wollen und Handeln der Person oder Personengemeinschaft mit Organeigenscha...mehr

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Jansen, SGB IV § 35a Vorsta... / 2.1 Zusammensetzung

Rz. 3 In Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt und damit festgelegt, dass auch bei Versicherungsträgern mit einer großen Mitgliederzahl der Vorstand als Kollegialorgan bestehen bleiben kann, um auf die jeweiligen Marktsituationen schnell reagieren zu können. Die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder ist in der Satzu...mehr

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Jansen, SGB IV § 35a Vorsta... / 2.4.3 Vertretung der Krankenkasse

Rz. 11 Die Vertretungsbefugnis, also das Handeln im sog. Außenverhältnis, wird grundsätzlich dem Vorstand als Ganzes übertragen. Eine Vertretungsbefugnis des Verwaltungsrates ergibt sich nur aus § 33 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2, wenn der Versicherungsträger Rechte gegenüber dem Vorstand geltend macht. Zur Entlastung sowie zur Steigerung eines effektiven Verwaltungshandelns übernim...mehr

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Jansen, SGB IV § 29 Rechtss... / 2.3 Selbstverwaltung

Rz. 12 Die Selbstverwaltung wird in der Sozialversicherung grundsätzlich durch eine paritätische Beteiligung von Versicherten und Arbeitgebern in den Selbstverwaltungsorganen verwirklicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind bei den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Drittelkapazität durch Versicherte, Arbeitgeber und S...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 3 Literatur

Rz. 17 Balzer, Änderungen des Selbstverwaltungsrechts und des Dienstrechts der gesetzlichen Krankenkassen durch das GSG, NZS 1994 S. 1. Cassel, Organisationsreform der gesetzlichen Krankenversicherung – Anspruch und Wirklichkeit, SGb 1993 S. 97. Finkelnbusch, Die Satzung der Krankenversicherungsträger, WzS 1992 S. 1. Fuchs, Aufgaben, Handlungsgrundlagen und -instrumente – Der V...mehr

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Jansen, SGB IV § 35a Vorsta... / 2.4.2 Verwaltung der Krankenkasse

Rz. 9 Nach Abs. 1 Satz 1 ist der Vorstand für alle Verwaltungsgeschäfte zuständig, soweit nicht Gesetze, Satzung, Rechtsverordnungen oder sonstiges autonomes Recht etwas anderes bestimmen. Damit erhält er eine Verwaltungskompetenz, die sich deutlich von dem Aufgabenbereich des Geschäftsführers abhebt, der nur für die laufenden Verwaltungsgeschäfte zuständig war. Dies war erf...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2.2 Sonstige Aufgaben

Rz. 8 Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Zuständigkeiten werden der Vertreterversammlung weitere Aufgaben durch Vorschriften im SGB und anderen Gesetzen übertragen. Dabei stellt Abs. 1 ausdrücklich klar, dass diese zusätzlichen Aufgaben nicht nur kraft Gesetzes, sondern auch durch sonstiges autonomes Recht (etwa die Satzung) festgelegt werden können. Hinsichtlich der gesetzl...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.5 Ausschuss der Vertreterversammlung

Rz. 16 Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist ab 1.10.2005 neben der Vertreterversammlung eine Bundesvertreterversammlung (bis 22.7.2009: Ausschuss der Vertreterversammlung) zu bilden. Dieser gehören gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an. In Abs. 4 war deshalb festzulegen...mehr

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Jansen, SGB IV § 36a Besond... / 2.1 Widerspruchsbescheide

Rz. 2 Vor Klageerhebung ist die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Versicherungsträgers in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen (§ 78 SGG). Über Widersprüche in Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheidet gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG die von der Vertreterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. Dabei kann die Vertreterversamm...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 2.1 Bedeutung des Vorstandes

Rz. 3 Der Vorstand als 2. Selbstverwaltungsorgan hat die umfassende Zuständigkeit für alle Geschäfte, durch die der Versicherungsträger verwaltet wird. Somit ist nur die autonome Rechtsetzungsbefugnis ausgeschlossen. Er ist das Exekutivorgan des Versicherungsträgers und wird von der Vertreterversammlung gewählt (§ 52). Aufgrund seiner umfassenden Verwaltungskompetenz hat er ...mehr

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Jansen, SGB IV § 35 Vorstand / 2.3 Vertretung des Versicherungsträgers

Rz. 6 Die dem Vorstand zustehende gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis betrifft im Gegensatz zur Verwaltung als innerer Willensbildung des Versicherungsträgers die wirksame Verwirklichung des Willens nach außen hin. So ist z. B. die Entscheidung über eine Personaleinstellung durch den Vorstand ein Akt der inneren Willensbildung, während der Abschluss des Ar...mehr

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Sommer, SGB V § 412 Erricht... / 2.2 Rechtsform (Abs. 2)

Rz. 8 Die MDK waren vor der Organisationsreform überwiegend als Körperschaften öffentlichen Rechts, aber teilweise auch als privatrechtliche Vereine organisiert. Die eingetragenen Vereine werden ebenfalls in die Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts umgewandelt (Satz 1). Die Rechtsform ändert sich unmittelbar nach dem Ablauf des Monats, in dem die Satzung genehmi...mehr

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.1 Laufende Verwaltungsgeschäfte

Rz. 3 In Abs. 1 der Vorschrift werden die Aufgaben des Geschäftsführers bestimmt, wobei das Gesetz nicht definiert, was unter laufenden Verwaltungsgeschäften, die der Geschäftsführer hauptamtlich zu führen hat, zu verstehen ist. In der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 7/4122 S. 35) hat der Gesetzgeber dargelegt, dass ihm eine umfassende Beschreibung dieser Geschäft...mehr

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Sommer, SGB V § 412 Erricht... / 2.3 Übergang von Rechten und Pflichten (Abs. 3)

Rz. 9 Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens gehen auf den MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts über (Satz 1). Der Zeitpunkt richtet sich nach Abs. 1 Satz 4 (Ablauf des Monats, in dem die Satzung genehmigt wird). Zum selben Zeitpunkt tritt der MD als Sozialpartner in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des eingetragenen Vereins ein (Satz 2). Rz. 9a...mehr

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Jansen, SGB IV § 33 Vertret... / 2.2 Zuständigkeitsbereich

Rz. 4 Der Zuständigkeitsbereich der Vertreterversammlung im Einzelnen ist breit gefächert und in den verschiedenen Versicherungszweigen vielfach unterschiedlich geregelt. Als Hauptaufgabe weist das Gesetz der Vertreterversammlung jedoch die wichtigste Selbstverwaltungsaufgabe schlechthin zu, nämlich die autonome Rechtssetzung. Autonomes Recht ist damit kein staatlich gesetzt...mehr

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Sommer, SGB V § 281 Medizin... / 2.2 Finanzierung (Abs. 2)

Rz. 11 Der MD Bund wird durch seine Mitglieder und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) mittels einer Umlage finanziert (Satz 1). Die Umlagefinanzierung entspricht der körperschaftlichen Struktur und legt den Mitgliedern die Finanzierungsverantwortung auf. Rz. 12 Die DRV KBS ist an der Finanzierung des MD Bund beteiligt, wie sie auch an der Finanzier...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Investmentsteuerrecht und KAGB

Rz. 26 Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG i. d. F. bis 31.12.2017 erstreckt sich auf "die Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes". Nicht unter die Steuerbefreiung fallen Leistungen der Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der die mit den Leistungen beauftragte Bank aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.8.1 Verwaltung von Investmentfonds nach dem InvStG

Rz. 53 Der Begriff der "Verwaltung von Investmentfonds i. S. d. Investmentsteuergesetzes" bezieht sich nur auf das Objekt der Verwaltung, den Investmentfonds und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvStG bzw. nach dem KAGB als die Verwaltung [1], insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentfonds (ab 1.1.20...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.10 Steuerpflichtige Verwaltungstätigkeiten

Rz. 78 Insbesondere folgende Leistungen sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens angesehen werden und daher nicht unter die Steuerbefreiung fallen können[1]: Erstellung von Steuererklärungen, Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungen (sofern diese nicht unselbstst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.9 Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten

Rz. 74 Für die Verwaltung der Investmentvermögen erhält die Verwaltungsgesellschaft von der Verwahrstelle aus den zu einem Investmentvermögen gehörenden Konten eine Vergütung und den Ersatz von Aufwendungen.[1] Derartige Entgelte sind Gegenstand der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG. Die der Verwahrstelle für die Verwahrung von Investmentvermögen zustehende Vergü...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Erstes Missbrauchsindiz: Fehlende persönliche Entlastungsberechtigung (Satz 1 Nr. 1)

a) Systematik Rz. 167 [Autor/Stand] Regelungssystematik. Die Nr. 1 statuiert das erste Missbrauchsindiz. Nach der Gesetzeskonzeption soll ein Indiz für einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch sein, wenn den an der Körperschaft Beteiligten oder durch diese begünstigten Personen der geltend gemachte Entlastungsanspruch nicht zustände, wenn sie (fiktiv) die abzugsteuerpflichtig...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.1.2 Versicherungsrentenberechtigte

Auch die Rentenberechtigten, die am 31.12.2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der VBL-Satzung a. F., nach § 18 BetrAVG oder nach der Sonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet (§ 105b VBL-Satzung a. F.) bezogen hatten, erhielten die Renten in der bisherigen Höhe weiter. Die Versicherungsrenten wurden ebenfalls zum Stand 31.12.2001 festgestellt und als Besitzstands...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 6.4 Freiwillige Versicherung nach § 26 ATV/ATV-K

Nach § 26 ATV/ATV-K wird den Pflichtversicherten die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung nach dem AVmG bei der für sie zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Da sich die freiwillige Versicherung im Ber...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.3 Beendigung der Beteiligung

Die Beteiligung an der VBL endet im Fall der Auflösung oder des Erlöschens des Arbeitgebers. Im Übrigen kann die Beteiligung durch Kündigung beendet werden. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der VBL steht das Recht zur Kündigung der Beteiligung – unter Einhaltung der gleichen Frist – dann zu, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Satzungsmäßige Voraussetzungen

Tz. 13 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die St-Befreiung setzt voraus, dass die Aufgabe als Entschädigungseinrichtung Hilfeleistung bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung eines Kreditinstituts (insbes die Einlagensicherung sowie die Anlegerentschädigung), Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung bzw Schutz der Ansprüche von Versicherten der priv...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2 Beteiligung an der VBL

Grundlegende Voraussetzung der Versicherung eines Beschäftigten bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ist die Beteiligung bzw. Mitgliedschaft seines Arbeitgebers bei dieser Zusatzversorgungseinrichtung. Wer Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung sein kann, ist in der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung bestimmt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen fü...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.8 Versicherungspflicht von A–Z

Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht. Abgeordnete Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Fristen (Abs. 9 Satz 4 und 5)

Rz. 296 [Autor/Stand] Die Voraussetzungen für die Gewährung des Wertabschlags (also sowohl die gesellschaftsvertragliche Verankerung der oben genannten Beschränkungen als auch deren tatsächliche Einhaltung) müssen zunächst einmal bereits seit zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgelegen haben bzw. vorliegen, § 13a Abs. 9 Satz 4 ErbStG. Rz. 297 [Autor/Sta...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3.2 Wartezeiterfüllung bis zum Beginn einer abschlagsfreien Regelaltersrente

Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die Wartezeit noch erfüllen kann. Die satzungsmäßige Wartezeit (§ 32 der Satzung) beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen (Umlagen und/oder Beiträge) erbracht wurden. Zudem werden auch Zeiten berücksichtigt, die bereits in früheren Beschäftigungsverhält...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 5.2.3 Startgutschrift der beitragsfrei Versicherten

Die Versicherung der Arbeitnehmer, die vor dem 31.12.2002 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden waren, wird seither als beitragsfreie Versicherung geführt. Nach bisherigem Recht führte die beitragsfreie Versicherung im Rentenfall zu einem Anspruch auf Versicherungsrente. Für die Startgutschrift wurde dementsprechend die am Stichtag vorhandene Anwartschaft nach den bisher...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.3.1 Zusätzliche Umlage nach § 39 Abs. 2 ATV

Danach gilt in den sog. "Altfällen" für Beschäftigte, für die am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 VBL-Satzung a. F. gezahlt wurde, das bisherige Recht fort: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt das 1,133-Fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost übersteigt, i...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.3 Persönliche Voraussetzungen

Die Pflichtversicherung setzt voraus, dass der/die Beschäftigte das 17. Lebensjahr vollendet hat, vom Beginn der Pflichtversicherung an bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, die Wartezeit erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit anger...mehr

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FF 03/2022, Rechtsprechung ... / Versorgungsausgleich

BGH, Beschl. v. 1.12.2021 – XII ZB 304/20 a) Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluss an Sena...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.3 Begünstigte Körperschaftsteuersubjekte

Tz. 9 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die heutige Fassung des § 5 Abs 1 Nr 16 KStG beruht auf dem StÄndG 2015 (v 02.11.2015, BGBl I 2015, 2834) und gilt seit dem VZ 2015 (§ 34 Abs 3 S 3 KStG). Die Neufassung beruhte auf dem DGSD-Umsetzungsges (v 28.05.2015, BGBl I 2015, 786). Mit diesem Ges wurde die neue Einlagensicherungs-RL 2014/49/EU (v 26.04.2014, Abl EU Nr L 173, 149) in na...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Rechtsfolgenbestimmung der Höhe nach ("soweit")

a) Systematik und Berechnung "..., soweit ..." Rz. 479 [Autor/Stand] Systematik: Rechtsfolgenbestimmung der Höhe nach. Die Konjunktion "soweit" bezieht sich auf den ihr vorgeschalteten Satzteil (= den bestehenden Entlastungsanspruch) und ist regelungstechnisch Teil der Rechtsfolgenanordnung des § 50d Abs. 3 EStG. Sie bezieht sich auch auf den nachfolgenden Satzteil (Nr. 1 und ...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 4.2.2 Abrechnungsverband West

Im Abrechnungsverband West liegen die Verhältnisse anders. Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei Weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht; dies bleibt ein langfristiges Ziel. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entnahme- oder Ausschüttungssperre (Abs. 9 Nr. 1)

Rz. 271 [Autor/Stand] Die erste der drei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Entnahmen aus der Gesellschaft oder Ausschüttungen der Gesellschaft auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gew...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 3.23 Rechtsschutz

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird im Wege einer privatrechtlichen Versicherung durchgeführt. Gegen die Entscheidungen der VBL über beantragte Leistungen und gegen sonstige Entscheidungen über Rechte und Pflichten aus dem Versicherungs-, dem Beteiligungs- und dem Leistungsverhältnis ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten die Klage bei einem ordentlichen Ger...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.1 Rechtsbeziehungen in der Zusatzversorgung

Aufgabe der Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes ist es, den Beschäftigten der an der Zusatzversorgungseinrichtung beteiligten Arbeitgeber im Wege privatrechtlicher Versicherung nach Maßgabe der Versorgungstarifverträge und der Satzung der jeweiligen Einrichtung eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu verschaffen. Dementsprechend wird di...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsfolgen

Rz. 291 [Autor/Stand] Kern des § 13a Abs. 9 ErbStG ist, dass für begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG vor Anwendung des Verschonungsabschlags von 85 % bzw. 100 % – und damit also zusätzlich – ein Abschlag gewährt wird. Die Höhe des Abschlags bemisst sich danach, um wieviel Prozent die laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung vorgesehene Höhe der Abfindung unter dem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Ermittlung der 10 %- bzw. 20 %-Grenze im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 10 Satz 2 bis 4 KStG

Tz. 20 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Die 10 %-Grenze in § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG stellt auf das Verhältnis der Einnahmen des Unternehmens aus den in § 5 Abs 1 Nr 10 S 1 KStG nicht bezeichneten Tätigkeiten zu den gesamten Einnahmen ab. Nach dem Ges-Wortlaut der Befreiungsvorschrift wären die Einnahmen ohne USt maßgeblich (im Vergleich zB zu § 64 Abs 3 AO). Von der Fin-Verw werde...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 263 [Autor/Stand] Erstmals für Erwerbe ab 1.7.2016 wird für den Erwerb von begünstigtem Vermögen (§ 13b Abs. 2 ErbStG) ein Abschlag von bis zu 30 % gewährt, wenn der Gesellschaftsvertrag eines Familienunternehmens bestimmte Beschränkungen enthält. Die Regelung soll der Tatsache Rechnung tragen, dass der gemeine Wert erworbener Gesellschaftsanteile an einem Familienuntern...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] StMBG vom 21.12.1993. [2] § 50 d Abs. 3 EStG war ursprünglich § 50 d Abs. 1 a EStG. Der Buchstabe "a" verdeutlich dabei, dass die Regelung erst nachträglich in § 50 d EStG aufgenommen worden ist. Historisch erklärt sie sich allein aus dem Umstand, dass nach der sog. "Monaco"-Entscheidung des BFH [3] die allgemeine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift des § 42 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Herrichtung für den steuerbegünstigten Zweck (Satz 2)

Rz. 211 [Autor/Stand] Grundsätzlich ist für den Beginn einer Steuerbefreiung der Zeitpunkt maßgebend, zu dem der steuerbefreiende Tatbestand erstmalig verwirklicht wird. Für die Katalogtatbestände der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 GrStG wäre dies grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Grundbesitz dem begünstigten Zweck zugeführt worden ist, d.h. mit dessen Nutzung tatsächlich begon...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 1.3.1 Die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes

Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wird von rund 30 Zusatzversorgungseinrich­tungen nach Maßgabe ihrer Satzungen durchgeführt. Die größte Versorgungseinrichtung ist die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Zu den weiteren Zusatzversorgungseinrichtungen gehören insbesondere die kommunalen und die kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Auch in den neue...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Schädliche Vorgänge im Sinne des § 8c KStG

Tz. 243a Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nach § 8a Abs 1 S 3 KStG, der durch das WachstumsBG an den geänderten § 8c KStG angepasst worden ist, gilt für den Zinsvortrag gem § 4h Abs 1 S 5 EStG der § 8c KStG entspr. Dh bei einem AE-Wechsel an einer Kö von mehr als 25 % bzw mehr als 50 % innerhalb von fünf Jahren geht der Zinsvortrag anteilig oder vollständig unter (wegen Einzelheite...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Angemessene Einrichtung

Rz. 323 [Autor/Stand] Überblick. Die Angemessenheit (vgl. Rz. 329) der Einrichtung (vgl. Rz. 325 ff.) des Geschäftsbetriebs (vgl. Rz. 309 ff.) richtet sich nach dem jeweils verfolgten Geschäftszweck (vgl. Rz. 327) und ist daher stets einzelfallbezogen-funktional (vgl. Rz. 324) zu bestimmen. Eine Körperschaft kann auch mehrere Geschäftszwecke verfolgen (sog. gemischte Tätigke...mehr

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Zusatzversorgung des öffent... / 2.2.4 Gegenwert

Wichtig Der aus der Beteiligung ausscheidende Arbeitgeber bzw. sein Rechtsnachfolger hat für die aus seiner Beteiligung hervorgegangenen derzeitigen und künftigen Rentenlasten an die VBL einen sog. Gegenwert zu zahlen. Wesen des Umlageverfahrens ist es, dass die eingezahlten Umlagen zur Finanzierung der gegenwärtig zu leistenden Renten verwendet werden. Ein Deckungskapital zu...mehr