Rz. 2

Vor Klageerhebung ist die Recht- und Zweckmäßigkeit der Entscheidung des Versicherungsträgers in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nachzuprüfen (§ 78 SGG). Über Widersprüche in Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheidet gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG die von der Vertreterversammlung bzw. dem Verwaltungsrat bestimmte Stelle. Dabei kann die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat gemäß § 36a einem besonderen Ausschuss (Widerspruchsausschuss) diese Aufgabe übertragen.

 

Rz. 3

Die Bestellung eines Widerspruchsausschusses hat durch Satzungsbeschluss zu erfolgen, damit insoweit die rechtsstaatliche Kontrolle dieses Ausschusses durch ein Organ des Versicherungsträgers gewährleistet wird. Der Widerspruchsausschuss erhält dadurch keine Organeigenschaft (Peters, SGB IV, § 36a Rz. 3; Hauck/Noftz, SGB IV, § 36a Rz. 6). Insoweit ergänzt die Vorschrift die gesetzlichen Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung des Versicherungsträgers (§§ 31 ff.) und ermächtigt die besonderen Ausschüsse, neben den Organen für den Versicherungsträger zu handeln.

 

Rz. 4

Durch die Anwendbarkeit von § 35 Abs. 2 (§ 36a Abs. 1 Satz 2) erhält der Vorstand gegenüber den besonderen Ausschüssen eine Richtlinienkompetenz, die nicht beschränkt ist. Dadurch besteht für den Vorstand die Möglichkeit, auf die Tätigkeit der besonderen Ausschüsse Einfluss zu nehmen. Davon unberührt bleibt das Recht des Vorstandsvorsitzenden, gemäß § 38 Entscheidungen der besonderen Ausschüsse zu beanstanden und ggf. die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Soweit Versicherungsträger bei Einsprüchen gegen ihre Bußgeldbescheide als "Verwaltungsbehörde i. S. v. § 36 Abs. 1 OWiG" handeln, ist es möglich, einen Einspruchsausschuss gemäß § 36a einzurichten. Dies ist z. B. in § 70 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund geschehen.

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