Die Beteiligung an der VBL endet im Fall der Auflösung oder des Erlöschens des Arbeitgebers. Im Übrigen kann die Beteiligung durch Kündigung beendet werden. Der Arbeitgeber kann die Beteiligung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Der VBL steht das Recht zur Kündigung der Beteiligung – unter Einhaltung der gleichen Frist – dann zu, wenn eine der Voraussetzungen für die Beteiligung weggefallen ist. Darüber hinaus besteht das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ferner kann eine Beteiligung im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

Ein wichtiger Grund zur Kündigung durch die VBL liegt unter anderem dann vor, wenn ein Beteiligter einen wesentlichen Teil der über ihn Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der nicht bei der VBL beteiligt ist (§ 23d Abs. 1 der VBL-Satzung – VBLS). Ein wesentlicher Teil von Pflichtversicherten ist gegeben, wenn in den vergangenen 10 Jahren (jeweils Stand Jahresende) 10 % der Pflichtversicherten des Beteiligten oder 500 Pflichtversicherte übertragen worden sind. Der Arbeitgeber muss dann für den ausscheidenden Teil seiner Versicherten einen anteiligen Gegenwert zahlen, mit dem im Wesentlichen die unverfallbaren Anwartschaften der Versicherten zu finanzieren sind, deren Pflichtversicherungen wegen der Personalübertragungen während des Betrachtungszeitraums enden.

Für andere Zusatzversorgungseinrichtungen gelten ggf. auch noch andere Kündigungsgründe – diese sind aus den jeweiligen Satzungen ersichtlich.

Ausgleichspflichtig sind auch Übertragungen eines wesentlichen Teils von Versicherten auf einen Arbeitgeber, der an einer anderen Zusatzversorgungskasse beteiligt ist. Das im Dezember 2004 geschlossene Überleitungsabkommen enthält keine Ausgleichszahlung mehr zwischen den Kassen. Damit stellt auch in diesen Fällen die Übertragung eines wesentlichen Teils der Versicherten einen wichtigen Grund zur Kündigung der Beteiligung durch die VBL dar. Zur Abwendung der Kündigung muss der Arbeitgeber also auch dann einen Teilgegenwert an die VBL entrichten, wenn er einen wesentlichen Teil der Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber überträgt, der bei einer anderen Zusatzversorgungskasse beteiligt ist.

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