Rz. 7

Abs. 2 schreibt zwingend vor, dass die Satzung die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse regelt; ansonsten ist die Vertreterversammlung bzw. der Verwaltungsrat frei in seiner Entscheidung, wie die Zusammensetzung erfolgen soll. Der Gesetzgeber hat jedoch die Freiheit des satzungsgebenden Organs bei der Bestimmung der Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse insoweit eingeschränkt, als er in Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Personen, die Mitglieder der besonderen Ausschüsse werden können, festgelegt hat, dass die Wählbarkeit als Organmitglied Voraussetzung ist. Dies beinhaltet, dass die Bestimmungen des § 51 zu beachten sind. Bedeutung kann dies etwa bei der Bestellung von Versichertenältesten zu Mitgliedern eines besonderen Ausschusses haben; denn ein Versichertenältester muss etwa – anders als ein Ausschussmitglied – nicht das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen.

 

Rz. 8

Die Satzung kann weiter vorsehen, dass auch Bedienstete des Versicherungsträgers Mitglieder der besonderen Ausschüsse werden können. Von dieser Möglichkeit wird i. d. R. Gebrauch gemacht, wobei dann allerdings festzulegen ist, ob diesen Ausschussmitgliedern ein volles Stimmrecht oder nur eine beratende Stimme eingeräumt wird.

 

Rz. 9

Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch eine Wahl unter Berücksichtigung demokratischer Prinzipien sowie der Grundsätze für die Wahl der Selbstverwaltungsorgane einschließlich des Vorschlagsrechts.

 

Rz. 10

Abs. 2 Satz 3 bestimmt die Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung. Dies gilt sowohl für die Ausschüsse beim primär für Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung zuständigen Versicherungsträger als auch für die besonderen Ausschüsse bei der Deutschen Rentenversicherung, soweit ihr die Aufgabe übertragen worden ist, die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch Unternehmen in Anwendung von § 28p zu prüfen. Dies ist von besonderer Bedeutung für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des KSVG. Denn damit wird sichergestellt, dass ein sog. Vollzugsdefizit nicht besteht (vgl. dazu BSG, Urteil v. 8.10.2014, B 3 KS 1/13 R, und Urteil v. 25.2.2015, B 3 KS 5/13 R). Es soll auch in diesen Fällen die Mitwirkung von Personen, die nach dem KSVG versichert oder verpflichtet sind, sichergestellt werden.

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