Rz. 296

[Autor/Stand] Die Voraussetzungen für die Gewährung des Wertabschlags (also sowohl die gesellschaftsvertragliche Verankerung der oben genannten Beschränkungen als auch deren tatsächliche Einhaltung) müssen zunächst einmal bereits seit zwei Jahren vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer vorgelegen haben bzw. vorliegen, § 13a Abs. 9 Satz 4 ErbStG.

 

Rz. 297

[Autor/Stand] Der Vorwegabschlag fällt dann mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG nicht über einen Zeitraum von zwanzig Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§§ 9, 11 ErbStG) bestehen bleiben (§ 13a Abs. 9 Satz 5 ErbStG). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in der Weise geändert werden, dass die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag nicht mehr gegeben sind, oder gegen die Voraussetzungen verstoßen wird.[3] Der Vorwegabschlag fällt auch dann weg, wenn die Änderungen vorgenommen werden, nachdem der Erwerber nicht mehr Gesellschafter ist.[4]

 

Rz. 298

[Autor/Stand] Der Vorwegabschlag entfällt nicht, wenn begünstigtes Vermögen[6]

  • im Wege des Übergangs von Todes wegen übergeht;
  • durch Schenkung unter Lebenden übertragen wird oder
  • entgeltlich veräußert wird.
 

Rz. 299

[Autor/Stand] Dies gilt aber nur dann, wenn das begünstigte Vermögen dabei auf Personen i.S.v. § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 ErbStG unter Beachtung der im Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs geltenden Beschränkungen übergeht.[8] Wird bei einer Schenkung unter Lebenden oder der entgeltlichen Veräußerung beim nachfolgenden Erwerber gegen die Voraussetzungen des Vorwegabschlags verstoßen, verliert auch der vorangegangene Erwerber den Vorwegabschlag, wenn bei ihm die Frist von zwanzig Jahren noch nicht abgelaufen ist.[9]

 

Rz. 300

[Autor/Stand] Wird innerhalb des Zeitraums von zwanzig Jahren die Abfindungsbeschränkung dergestalt geändert, dass ein niedrigerer Prozentsatz des Vorwegabschlags zur Anwendung kommen würde, kommt es nicht zu einem vollständigen Wegfall, sondern lediglich zu einer rückwirkenden Kürzung des Vorwegabschlags.[11] Wenn die vertragliche Abfindung beispielsweise um 10 % angehoben wird, wird sich Vorwegabschlag lediglich um 10 % verringern, aber nicht gänzlich entfallen. Damit besteht keine generelle zwanzigjährige Änderungssperre in Bezug auf den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung.[12]

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[3] R E 13a.20 Abs. 6 Satz 2 ErbStR 2019.
[4] R E 13a.20 Abs. 6 Satz 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[6] R E 13a.20 Abs. 7 Satz 1 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[8] R E 13a.20 Abs. 7 Satz 2 ErbStR 2019.
[9] R E 13a.20 Abs. 7 Satz 3 ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.03.2022
[11] R E 13a.20 Abs. 6 Satz 4 ErbStR 2019.
[12] Korezkij, DStR 2016, 1729 (1730).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge