Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.2.3 Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 60 Bei mittelgroßen und großen GmbHs sind der Jahresabschluss sowie der Lagebericht in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 Satz 3 HGB). Für kleine GmbHs verlängert sich die Aufstellungsfrist auf sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Satz 4 HGB). Diese Aufstellu...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 2 Gesellschaftsvertrag

Rz. 6 Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) bildet die Grundlage für die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und muss gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG mindestens enthalten: die Firma und den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals und die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (St...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 6.3 Gesellschafterversammlung

Rz. 51 Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 48 Abs. 1 GmbHG in der Gesellschafterversammlung gefasst. Nach § 47 GmbHG erfolgt die Beschlussfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit), wobei jeder EUR eines Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Die Regelungen des § 47 GmbHG sind jedoch nicht zwingend. Abweichende Regelungen sind weitgehend...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.3.5 Gewinnrücklagen

Rz. 82 Als Gewinnrücklagen dürfen gemäß § 272 Abs. 3 Satz 1 HGB nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Zu den Gewinnrücklagen gehören nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. § 266 Abs. 3 A III HGB gesetzliche Rücklagen, satzungsmäßige Rücklagen und andere Gewinnrücklagen. Die Rücklage für Ant...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 6.2 Aufsichtsrat

Rz. 49 Gemäß § 52 GmbHG ist für die GmbH ein Aufsichtsrat grundsätzlich nicht gesetzlich vorgeschrieben. Die Bildung eines Aufsichtsrats kann aber aufgrund entsprechender Regelung im Gesellschaftsvertrag (Satzung) vorgenommen werden (sog. fakultativer Aufsichtsrat). Zu beachten ist, dass die Regelungen des § 52 GmbHG nur für den fakultativen Aufsichtsrat gelten. Wird ein Aufs...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.2 Auflösung und Abwicklung

Rz. 20 Gründe für die Auflösung der GmbH sind in § 60 Abs. 1 GmbHG nicht abschließend aufgeführt. Im Gesellschaftsvertrag können gemäß § 60 Abs. 2 GmbHG weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Die GmbH wird gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 1.2 Struktur der GmbH

Rz. 4 Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Ihr Gegenstand muss folglich nicht zwingend der Betrieb eines Unternehmens sein, sondern kann auch in der Vermögensverwaltung oder sonstigen Zwecken, z. B. gemeinnütziger oder ideeller Art, bestehen.[1] Unabhängig vom Gesellschaftszweck ist die GmbH nac...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.4 Jahresüberschuss

Rz. 86 Grundsätzlich besteht die uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der einfachen Gesellschafter-Mehrheit über den Jahresüberschuss bzw. den Bilanzgewinn (§ 46 Nr. 1 GmbHG i. V. m. § 47 Abs. 1 GmbHG) allerdings unter Beachtung der ausschüttungsgesperrten Beträge (insb. § 268 Abs. 8 HGB und § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB). Gemäß § 268 Abs. 1 HGB darf die Bilanz auch unter Berücks...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.1 Gründung

Rz. 10 Eine GmbH kann von mehreren Personen gegründet werden. Jedoch ist nach § 1 GmbHG auch die Einpersonen-Gründung zulässig. Der Anwendungsbereich dieser sog. Einpersonen-GmbH ist nicht auf bestimmte Zwecke beschränkt, sondern entspricht dem der von mehreren Personen gegründeten GmbH. Die praktische Bedeutung und Verbreitung ist folglich nicht unbedeutend, insbesondere zu...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 6.1 Geschäftsführer

Rz. 46 Die GmbH als juristische Person braucht Organe, um handeln zu können und vertreten zu werden. Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft daher einen oder mehrere Geschäftsführer haben.[1] Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer sind nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nur ge...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1.6 Ankündigung durch den Vermieter

Rz. 10 Die geplante Maßnahme muss vom Vermieter angekündigt werden (LG Berlin, Urteil v. 17.5.1985, 64 S 115/84, GE 1986, 33). Wer Vermieter ist, ergibt sich grundsätzlich aus dem Mietvertrag (vgl. dazu § 535 Rn. 8 ff.). Rz. 11 Miterben (§ 2032 Abs. 1) können nur zusammen die Maßnahme ankündigen; entweder werden die Erben dann namentlich in der Ankündigung aufgeführt oder die...mehr

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§ 12 Verschiedenes / C. Die Verkehrssicherungspflicht

Rz. 39 Der Begriff Verkehrssicherungspflicht (oder "Verkehrspflicht") hat seinen Ursprung im zivilrechtlichen Deliktsrecht. Ausgangspunkt ist die Haftungsfrage in solchen Fällen, in denen ein Sach- oder Personenschaden eintritt, der nicht auf einer unmittelbaren Verletzungshandlung beruhte (sonst würde der Handelnde ohne weiteres nach § 823 Abs. 1 BGB haften). Haftet jeder, ...mehr

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§ 2 Die Willensbildung der ... / I. Grundlagen

Rz. 75 Durch eine Vereinbarung regeln die Wohnungseigentümer "ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften des Gesetzes" (§ 10 Abs. 3 S. 1 WEG). Ihrer Rechtsnatur nach ist die Vereinbarung ein Vertrag aller Miteigentümer, ihrem Zweck nach ist sie darauf gerichtet, die Innenbeziehungen der Wohnungseigentümer untereinander zu regeln und ähnlich ei...mehr

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DRK-TV / 1.2 DRK-Arbeitsbedingungen

Seit dem Abschluss des DRK-Tarifvertrags 1984 sind die DRK-Arbeitsbedingungen jeweils an den Inhalt des Tarifvertrags angepasst worden. Bis zum Jahr 2002 war die Übernahme des Tarifabschlusses für den Öffentlichen Dienst gem. § 19 Abs. 3 der DRK-Satzung durch den DRK-Präsidialrat mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände beschlossen worden. Erstmals im März 2003 erfolgte...mehr

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DRK-TV / 2 DRK Reformtarifvertrag Allgemeiner Teil

Die Präambel wurde im DRK-Reformtarifvertrag erheblich erweitert. Zunächst wird auf die Einbindung des Deutschen Roten Kreuzes in das Internationale Rote Kreuz und dessen allgemeinen Aufgaben hingewiesen. Sodann wird die Erwartung an die Mitarbeiter aufgenommen, dass nämlich ihr Verhalten "innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für den Nächsten ohne Ansehen vo...mehr

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DRK-TV / 2.1 Geltungsbereich

Anders als der TVöD, der den BAT ersetzt, besteht der DRK-Tarifvertrag vom 31.1.1984 fort, der sog. DRK-Reformtarifvertrag zunächst in der Fassung des 27. Änderungstarifvertrags vom 22.12.2006, inzwischen in der Fassung des 36. ÄnderungsTV vom 31.5.2011 Im DRK-Tarifvertrag vor der Fassung des 27. ÄnderungsTV war Voraussetzung der Tarifgebundenheit des DRK-Arbeitgebers die Mit...mehr

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DRK-TV / 1.3 Reformbestrebungen

Inzwischen sind zahlreiche Kreis- oder sonstige DRK-Verbände aus ihren Landestarifgemeinschaften ausgetreten; auch ein Großteil der Landestarifgemeinschaften hat sich aufgelöst und damit die Tarifbindung aufgegeben, da sich die Mitglieder die sich aus dem an den BAT angelehnten Tarifvertrag ergebenden Personalkosten nicht mehr leisten konnten. Um einzelnen DRK-Verbänden trot...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / I. Die Begründung von Wohnungseigentum

Rz. 1 Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Anteil am Gemeinschaftseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG). Sondereigentum kann nicht nur an Wohnräumen bestehen, sondern auch an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen, bspw. Büro- oder Gewerbeflächen. In diesen Fällen spricht das Gesetz von Teileigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Für das Teileigentum gelten ...mehr

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§ 1 Entstehung und Grundlag... / B. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband

Rz. 25 Hintergrund: Nach der gesetzlichen Konzeption in § 1 Abs. 2 WEG handelt es sich beim Wohnungseigentum um eine Mischung von Alleineigentum und Bruchteilseigentum. Eine Gemeinschaft der Bruchteilseigentümer (Bruchteilsgemeinschaft gem. § 1008 BGB), die wiederum einen Unterfall der "Gemeinschaft" gem. §§ 741 ff. BGB darstellt, besitzt als solche keine Rechtsfähigkeit. De...mehr

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DRK-TV / 1.3.1 Wegfall der Friedenspflicht und Schlichtungsverfahren

Diese Selbstständigkeit muss das DRK allerdings mit dem Wegfall der Friedenspflicht der Mitarbeiter bezahlen, d. h. die DRK-Mitarbeiter haben nunmehr das Recht zu streiken. Allerdings ist einem Streik das Schlichtungsverfahren vorgeschaltet, während dessen Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig sind. Das ergibt sich aus der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von...mehr

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DRK-TV / 2.1.2 Ausnahmen vom Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2 DRK-TV)

Chefärzte, leitende Angestellte u. a. (§ 1 Abs. 2 lit. a) Wie bisher sind von der Geltung des DRK-Tarifvertrags Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind. Neu hingegen ist, dass auch nichtärztliche Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertr...mehr

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§ 12 Verschiedenes / a) Öffentlich-rechtliche Gebühren

Rz. 33 Die hier interessierenden öffentlich-rechtlichen Abgaben (Gebühren und Beiträge) werden auf der Grundlage der Kommunalabgabengesetze der Länder und der darauf beruhenden kommunalen Satzungen erhoben. Nach dem Kommunalabgabenrecht können die Kommunen für die Benutzung ihrer Einrichtungen Gebühren erheben. Die Kommunen könnten die WEG als solche, obwohl sie sachenrechtl...mehr

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§ 12 Verschiedenes / b) Privatrechtliche Nutzungsverhältnisse

Rz. 37 Bei Leistungen der Daseinsvorsorge (Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme, Abfallentsorgung usw.) durch ein privatrechtliches Versorgungsunternehmen kommt auch ohne ausdrücklichen (schriftlichen) Vertrag alleine durch die Inanspruchnahme der Leistungen (z.B. Entnahme von Wasser, Bereitstellung von Abfällen, Entgegennahme der Straßenreinigung usw.) ein Versorgungsvertra...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Unmittelbares Zugutekommen (§ 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b UStG – Rechtslage bis 31.12.2019)

Rz. 68 § 4 Nr. 18 Buchst. b UStG regelt die erste objektive Voraussetzung der Steuerbefreiung. Danach müssen die Leistungen der begünstigten Einrichtungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommen. Der nach der Satzung des Unternehmers – d. h. des Verbands oder eines Mitglieds des Verbands – begünstigte Perso...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Ausschließlichkeit

Rz. 61 Nach § 56 AO ist Ausschließlichkeit gegeben, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Dies bedeutet, dass eine Körperschaft mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgen darf, ohne dass dadurch die Ausschließlichkeit verletzt wird. Die steuerbegünstigten Zwecke müssen jedoch sämtlich satzungsmäßige Zwecke sein. Wil...mehr

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Genossenschaften: Besonderh... / 5.3.1 Besonderheiten in der Bilanz

Die Bilanz einer Genossenschaft gleicht in ihrer Form im Wesentlichen der einer jeden Kapitalgesellschaft. § 337 HGB beinhaltet jedoch Normen, die die Besonderheiten im Ausweis des Geschäftsguthabens und der Rücklagen einer Genossenschaft betreffen. Geschäftsguthaben Genossenschaften haben an der Stelle des gezeichneten Kapitals den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder ...mehr

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Genossenschaften / Zusammenfassung

Begriff Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GenG handelt es sich bei Genossenschaften um Gesellschaften mit einer nicht geschlossenen Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Die Genossenschaft ist damit eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Die Besonderheit der Re...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 18 § 4 Nr. 18 UStG beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. In Bezug auf Pflegeleistungen durch andere Unternehmer als Einrichtungen des öffentlichen Rechts knüpft diese Bestimmung an leistungs- wie auch an personenbezogene Voraussetzungen an: Es muss sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen handeln, der leistende...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Rechtstypenvergleich - ABC ... / 2 Inhalt

Im Rechtstypenvergleich wird ermittelt, ob die ausl. Gesellschaft in ihrer Struktur einer Körperschaft deutschen Rechts vergleichbar ist. Die Struktur der ausl. Gesellschaft ist aus dem Gesellschaftsstatut des Staates, nach dem die Gesellschaft gegründet ist, und der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag abzuleiten. Die ausl. Gesellschaft ist Körperschaftsteuersubjekt, wenn ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Rechtslage bis 31.12.2019

Rz. 31 Die Steuerbefreiung kommt subjektiv einem abschließend aufgezählten Personenkreis zugute, der wiederum weitere subjektive und mit seinen Umsätzen objektive Voraussetzungen erfüllen muss. Diese subjektiven und objektiven Merkmale müssen kumulativ vorliegen. Rz. 32 Unter die Steuerbefreiung fallen die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die der fre...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.8 Flüchtlingshilfe

Rz. 110 Zur steuerliche Behandlung von Leistungen im Rahmen der Flüchtlingshilfe gelten bestimmte mit BMF-Schreiben v. 20.11.2014 [1] geregelte Billigkeitsmaßnahmen. Darüber hinaus wird es von der Verwaltung nicht beanstandet, dass umsatzsteuerliche Vorschriften, die auf vergleichbare Leistungen der jeweiligen Einrichtung an andere Leistungsempfänger (z. B. Obdachlose) bereit...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Der freien Wohlfahrtspflege dienend – Rechtslage bis 31.12.2019

Rz. 48 Die nach § 4 Nr. 18 UStG begünstigten Einrichtungen müssen, abgesehen von der weiteren subjektiven Voraussetzung in § 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. a UStG, der freien Wohlfahrtspflege dienen. Das gilt aber nur für die Einrichtungen, die einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband oder einem Mitglied eines solchen Verbands als Mitglied angeschlossen sind. Rz. 49 Ob dieses Merkm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.3 Psychosoziale Dienste

Rz. 91 Leistungen von Integrationsfachdiensten und psychosozialen Diensten: Unter dem Oberbegriff der Integrationsfachdienste werden zwei Bereiche zusammengefasst: die eigentlichen Integrationsfachdienste (IFD, Vermittlung behinderter Menschen) und die psychosozialen Dienste (PSD, Betreuung von schwerbehinderten Menschen mit Problemen im Arbeits- und Berufsleben). Soweit die...mehr

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Genossenschaften: Besonderh... / 9 Prüfung des Jahresabschlusses von Genossenschaften

Die Prüfung des Jahresabschlusses einer Genossenschaft weist einige Besonderheiten auf. Insbesondere erfolgt die Jahresabschlussprüfung nicht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sondern durch genossenschaftliche Prüfverbände. Jede Genossenschaft ist dabei zwingend Mitglied eines Prüfungsverbands, der sie auch prüft.[1] Zudem erfolgt bei ei...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / c) Auswirkungen für Bestandsstiftungen

Bestehende Stiftungen sollten ihre Regelungen zur Satzungsänderung vor dem 1.7.2023 überprüfen und ggf. anpassen. Das gilt vor allem dann, wenn die Satzung Regelungen zur Satzungsänderung enthält, die enger als das neue Recht sind. Ist dies der Fall, sollte die Stiftung auch prüfen, ob der Stifter dies bewusst so geregelt hat oder dies nur der gesetzlichen Lage im Zeitpunkt ...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / 2. Die Neuregelungen zum Stiftungsvermögen

In § 83b BGB n.F. wird zukünftig erstmals eine bundeseinheitliche Definition des Stiftungsvermögens enthalten sein, die bei vielen bestehenden Stiftungen eine Anpassung ihrer Satzungen notwendig werden lassen dürfte. Denn während das BGB bisher zum Begriff des Stiftungsvermögens schweigt,[48] finden sich unterschiedliche Regelungen des Stiftungsvermögens in den Landesstiftun...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / I. Überblick und Anwendungsbereich der Stiftungsrechtsreform

Der Gesetzgeber hat 2021 das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verabschiedet[2] und damit das deutsche Stiftungsrecht umfassend reformiert. Das neue Recht wird am 1.7.2023 in wesentlichen Teilen in Kraft treten.[3] Die Regelungen zur erstmaligen Einführung eines Stiftungsregisters mit einer negativen Publizitätswirkung werden erst 2026 und damit erheblich spät...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / 3. Verbrauchsstiftung

Der Gesetzgeber hat den in der Stiftungspraxis erhobenen Forderungen nach einer für einen bestimmten Zeitraum errichteten Stiftung (sog. Stiftung auf Zeit) eine Absage erteilt.[68] Wie bisher in § 80 Abs. 2 S. 2 BGB sieht das Gesetz aber auch zukünftig die Möglichkeit zur Errichtung einer Verbrauchsstiftung vor, §§ 80 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, 81 Abs. 2 BGB n.F. Eine Verbrauchssti...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / dd) Abänderungen des Gesetzeskonzepts durch den Stifter

Der Gesetzgeber hat mit seiner Reform, wie oben angedeutet, den Stifterwillen stärken wollen, vgl. hierzu § 83 Abs. 2 BGB n.F. Ob ihm das gelungen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Jedenfalls hat er in § 85 Abs. 4 BGB n.F. vorgesehen, dass der Stifter im Stiftungsgeschäft die oben dargestellten drei Satzungsänderungsfälle ausschließen, beschränken oder abweichend regeln k...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / bb) Andere Zweckänderungen oder Änderung prägender Bestimmungen

Weniger strenge Voraussetzungen für eine Satzungsänderung sieht § 85 Abs. 2 BGB n.F. vor. Denn danach können der Stiftungszweck oder andere sog. prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung (!) geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verh...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / aa) Zweckaustausch oder Einschränkungen des Stiftungszwecks

Das Gesetz beginnt in § 85 Abs. 1 BGB n.F. mit der strengsten Voraussetzung, wonach die Stiftung einen anderen Zweck nur erhalten darf oder der Zweck der Stiftung erheblich beschränkt werden kann, wenn der Stiftungszweck (1) nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder (2) das Gemeinwohl gefährdet.[18] Das Gesetz sieht die Voraussetzungen für die erste Variante...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / II. Auswirkungen der Reform auf bestehende Stiftungen

Das BGB wird künftig das Stiftungszivilrecht wesentlich detaillierter regeln. Um sich später nicht auf eine Diskussion mit der Stiftungsaufsicht einlassen zu müssen, ob nach dem 1.7.2023 eine Anpassung der Stiftungssatzung an das neue Stiftungsrecht "einfach so" noch möglich ist, sollten Stiftungen rechtzeitig vor dem Stichtag ihren Änderungsbedarf prüfen und ggf. handeln. D...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / b) Die Auflösung der Stiftung als Ultima Ratio

Nur kurz ist zu erwähnen, dass eine Auflösung der Stiftung gem. § 87 Abs. 1 BGB n.F. als Möglichkeit bleibt, wenn eine Zweckänderung oder anderweitige Umgestaltung der Satzung nicht hilft und auch keine Zulegung oder Zusammenlegung in Betracht kommen.mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / cc) Sonstige Änderungen der Stiftungssatzung

§ 85 Abs. 3 BGB n.F. fungiert als eine Art Auffangtatbestand für alle anderen Satzungsänderungen.[24] Denn danach können Bestimmungen der Satzung geändert werden, die nicht unter § 85 Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F. fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Satzungsänderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.[25] Der Gesetzgeber möchte es Stiftungen ermöglichen, auf best...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Vergleichbare tarifliche Regelungen

Rz. 283 In den Manteltarifverträgen der Leiharbeitsbranche fanden sich bereits vor Inkrafttreten des Einsatzverbots verbreitet Klauseln, wonach Leiharbeitnehmer im Umfang eines Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden dürfen, die ordnungsgemäß bestreikt werden.[658] Die Zeitarbeitstarifverträge BAP und iGZ enthalten seit dem 1.11.2013 ein solche...mehr

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ZErb 07/2022, Die Reform de... / 7

Auf einen Blick Bis zum Inkrafttreten des neuen Stiftungszivilrechts am 1.7.2023 sollten bestehende Stiftungen prüfen, ob die Satzung vorher anzupassen ist. Auf die Zweifel, ob das uneingeschränkt noch nach dem 30.6.2023 möglich sein wird, wurde oben eingegangen. Die Satzungsanpassung wird häufig sinnvoll sein und einige Vorlaufzeit benötigen (Abstimmung innerhalb der Stiftu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Zuständigkeit der Tarifparteien der Einsatzbranche

Rz. 107 Die Überlassungshöchstdauer ist nach § 1 Abs. 1b S. 3–7 AÜG tarifdispositiv ausgestaltet. Gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG kann durch oder aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche [249] eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / 1. Erschließungsbeiträge

Rz. 85 Im Falle der erstmaligen Herstellung einer solchen Erschließungsanlage bestimmen die Vorschriften der §§ 123 ff. BauGB, dass zwar die Erschließungslast, d.h. die Verpflichtung zur Herstellung der Erschließungsanlage, bei den Gemeinden liegt; diese allerdings berechtigt sind, bis auf einen Eigenanteil von 10 % die damit verbundenen Kosten auf die Anlieger umzulegen. Di...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / a) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rz. 55 Eine GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit körperschaftlicher Organisation und eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem zulässigen Zweck gegründet werden kann, wobei der Zweck nicht notwendigerweise gewerblich sein muss. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber allein das Gesellschaftsvermögen (Stammkapital). Die GmbH i...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / c) Genossenschaft

Rz. 57 Ihrer Grundstruktur nach ist die eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne von § 1 GenG eine Körperschaft. Sie ist keine Personengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie mit Eintragung in das Genossenschaftsregister. Die eG ist ein föderativer Sonderverein. Prägend ist die offene Mitgliederzahl. Rz. 58 Eine Erbengemeinschaft kann einer Genossen...mehr