Das BGB wird künftig das Stiftungszivilrecht wesentlich detaillierter regeln. Um sich später nicht auf eine Diskussion mit der Stiftungsaufsicht einlassen zu müssen, ob nach dem 1.7.2023 eine Anpassung der Stiftungssatzung an das neue Stiftungsrecht "einfach so" noch möglich ist, sollten Stiftungen rechtzeitig vor dem Stichtag ihren Änderungsbedarf prüfen und ggf. handeln. Die bisherige Diskussion zur Einordnung der Stiftungsrechtsreform, ob sie nun als Ausweis eines großen rechtspolitischen Reformwillens oder als vergebene Chance zu betrachten sei und besser ganz unterblieben wäre, soll in diesem Beitrag nicht fortgeführt werden.[10] Die verabschiedete Reform ist bereits vor ihrem Inkrafttreten eine gesetzespolitische Realität mit konkreten Folgen für die Praxis geworden.

Der 1.7.2023 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten wurde bewusst gewählt, damit die bestehenden Stiftungen ausreichend Zeit erhalten, um ihre Stiftungssatzung anzupassen,[11] und die Bundesländer bis dahin ihre Stiftungsgesetze überarbeiten.[12] Das gilt für Stiftungen selbst dann, wenn die üblichen Voraussetzungen in den bisherigen Landesstiftungsgesetzen für eine Änderung der Stiftungssatzung nicht vorliegen, z.B. keine "wesentliche Änderung der Verhältnisse" der Stiftung im bisherigen Sinne eingetreten ist. Zwar hat der Gesetzgeber auf eine ausdrückliche Regelung verzichtet, aus der sich das Recht für Stiftungen ergibt, ihre Satzungen bis zum 1.7.2023 an das neue Recht anzupassen. Aus Sicht des Gesetzgebers war das aber nicht erforderlich, da er Gesetzesänderungen wie die Stiftungsrechtsreform als eine besonders wesentliche Veränderung der Verhältnisse betrachtet.[13] Er möchte es mit diesem Verständnis allen existierenden Stiftungen ermöglichen, ihre Satzung zu modernisieren.[14] Nach Erfahrungen der Verfasser kann es allerdings sinnvoll sein, bei der einen oder anderen Stiftungsaufsichtsbehörde auf diese Absicht des Gesetzgebers ausdrücklich hinzuweisen.

[10] Hierzu etwa Ponath/Tolksdorf, ZEV 2021, 605; Gollan, npoR 2021, 277.
[11] So ausdr. BT-Drucks 19/28173, 106.
[12] So hat z.B. Brandenburg bereits einen Gesetzesentwurf vorgelegt, vgl. Drucks 7/4597 unter www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/w7/drs/ab_4500/4597.pdf.
[13] BT-Drucks 19/28173, 66; hierzu auch Schauer, npoR 2022, 54, 56.
[14] Hierzu BT-Drucks 19/28173, 106.

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