Rz. 6

Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) bildet die Grundlage für die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und muss gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG mindestens enthalten:

  • die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
  • den Gegenstand des Unternehmens,
  • den Betrag des Stammkapitals und
  • die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

Soll ein Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein, ist diese Beschränkung für ihre Wirksamkeit gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Der Eintritt des vereinbarten Endtermins führt ohne weiteren Beschluss automatisch zur Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).

 

Rz. 7

Darüber hinaus ist es möglich, den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Rechte und Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft aufzuerlegen, welche ebenfalls in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen sind und für die einzelnen Gesellschafter in unterschiedlicher Weise festgelegt werden können. Derartige Rechte und Pflichten bestehen – wie auch die Einlagepflicht nach § 14 GmbHG – zwischen dem einzelnen Gesellschafter und der Gesellschaft; sie sind gesellschaftsrechtlicher Natur und damit Bestandteil der Mitgliedschaft. Ein Beispiel hierfür ist das Recht bzw. die Pflicht zur Geschäftsführung. Die Vereinbarung kann dabei Entgelte vorsehen oder auch die unentgeltliche Erbringung. Letzteres ist dabei keine Schenkung und steuerrechtlich bei der GmbH gewinnneutral. Liegt ein Entgelt vor, ist jedoch zu beachten, dass überhöhte Gegenleistungen als verdeckte Gewinnausschüttungen gemäß § 8 Abs. 3 KStG gewertet werden können.

 

Rz. 8

Der Gesellschaftsvertrag regelt darüber hinaus die Verhältnisse der Geschäftsführer, z. B. Einzel- oder Gesamtgeschäftsführung (§ 35 Abs. 2 GmbHG) oder Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nach § 181 BGB (§ 35 Abs. 3 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag ist gemäß § 2 Abs. 1 GmbHG von sämtlichen Gründungsgesellschaftern zu unterzeichnen und bedarf der notariellen Beurkundung. Wenn die Gesellschaft höchstens 3 Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat, kann sie nach § 2 Abs. 1a GmbHG in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden (Nutzung des Musterprotokolls und ohne weitere vom Gesetz abweichende Bestimmungen). Die Gesellschaft ist gem. § 7 Abs. 1 GmbHG bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist auch der Gesellschaftsvertrag beizufügen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).

 

Rz. 9

Die Änderung des Gesellschaftsvertrags (Satzungsänderung) erfolgt nach § 53 GmbHG durch notariell beurkundeten Beschluss der Gesellschafter. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für die Satzungsänderung eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Satzungsänderung ist in das Handelsregister einzutragen. Eine Satzungsänderung liegt auch bei Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals vor.[1]

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