§ 85 Abs. 3 BGB n.F. fungiert als eine Art Auffangtatbestand für alle anderen Satzungsänderungen.[24] Denn danach können Bestimmungen der Satzung geändert werden, die nicht unter § 85 Abs. 1 und Abs. 2 BGB n.F. fallen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Satzungsänderungen der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.[25] Der Gesetzgeber möchte es Stiftungen ermöglichen, auf bestimmte Veränderungen reagieren zu können, z.B. auf Gesetzesänderungen, wozu er auch Änderungen des Stiftungsrechts zählt.[26]
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