Die Präambel wurde im DRK-Reformtarifvertrag erheblich erweitert. Zunächst wird auf die Einbindung des Deutschen Roten Kreuzes in das Internationale Rote Kreuz und dessen allgemeinen Aufgaben hingewiesen.

Sodann wird die Erwartung an die Mitarbeiter aufgenommen, dass nämlich ihr Verhalten "innerhalb und außerhalb des Dienstes der Verantwortung für den Nächsten ohne Ansehen von Nationalität, Rasse, Religion, Geschlecht, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung entspricht".

Das ist von praktischer Bedeutung für die Mitarbeiter.

 

Beispiel:

Der Rettungssanitäter M. hat mit seinem Kollegen den Auftrag, einen Kranken im 5. Stock eines Wohnhauses (ohne Aufzug) abzuholen. In der Wohnung angekommen, sagt er zum Patienten mit Migrationshintergrund: "du Kanake du laufen".

Die dem Mitarbeiter M. anschließend erteilte Abmahnung musste nach einem Urteil des Arbeitsgerichts aus der Personalakte entfernt werden, da die Bemerkung kein Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen (= tariflichen Pflichten) darstelle und von der allgemeinen Bestimmung der (damaligen) Präambel, dass das Verhalten des Mitarbeiters "der Verantwortung für den Nächsten entspricht" nicht erfasst, sondern dem privaten Bereich zuzurechnen sei.

Nach der oben ausgeführten Ergänzung der Präambel ist eine solche Bemerkung künftig abmahnungsfähig und kann ggf. Kündigungsgrund sein.

 
Praxis-Tipp

Nehmen Sie die Verpflichtung der Beachtung der Grundsätze des Roten Kreuzes in die Arbeitsverträge auf, so dass sich die Mitarbeiter nicht darauf berufen können, die Präambel des DRK-Tarifvertrags enthielte nur "einleitende Worte" und die Satzung des DRK-Verbandes sei ihnen unbekannt.

2.1 Geltungsbereich

Anders als der TVöD, der den BAT ersetzt, besteht der DRK-Tarifvertrag vom 31.1.1984 fort, der sog. DRK-Reformtarifvertrag zunächst in der Fassung des 27. Änderungstarifvertrags vom 22.12.2006, inzwischen in der Fassung des 36. ÄnderungsTV vom 31.5.2011

Im DRK-Tarifvertrag vor der Fassung des 27. ÄnderungsTV war Voraussetzung der Tarifgebundenheit des DRK-Arbeitgebers die Mitgliedschaft in einer Landestarifgemeinschaft, die ihrerseits wieder Mitglied der Bundestarifgemeinschaft war.

Da sich einzelne Landestarifgemeinschaften mangels Mitgliedern aufgelöst haben, hat die Bundestarifgemeinschaft im Vorfeld des Reformtarifvertrages ihre Satzung dahin geändert, dass DRK-Verbände (ohne Umweg über die Landestarifgemeinschaft) Mitglied der Bundestarifgemeinschaft werden können und damit Tarifgebundenheit erlangen.

2.1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Die Tarifgebundenheit der DRK-Arbeitgeber ergibt sich – wie eben ausgeführt – aus der Mitgliedschaft in einer Landestarifgemeinschaft bzw. in der Bundestarifgemeinschaft. Unmittelbar und zwingend gilt der DRK-Tarifvertrag wie schon bisher nur für Mitarbeiter, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind.

Für Mitarbeiter, die nicht Mitglied von ver.di sind, gilt der Tarifvertrag nur dann, wenn seine Anwendung im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Zu dieser Vereinbarung ist der tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet. Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 betrachtete die höchstrichterliche Rechtsprechung diese arbeitsvertragliche Vereinbarung als Gleichstellungsabrede, d. h. die Gleichstellung von Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtgewerkschaftsmitgliedern. Das BAG hält daran für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge fest. Der Tarifvertrag hat dann nach wie vor eine statische Wirkung, d. h. bei Austritt des Arbeitgebers aus der Landestarifgemeinschaft (oder auch bei einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB z. B. durch Gründung einer GmbH) wirkt der Tarifvertrag für Gewerkschaftsmitglieder wie auch für Nichtmitglieder in der zum Austrittstermin geltenden Fassung fort.

Für Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, sieht es für Mitarbeiter, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, anders aus. Wenn nämlich in deren Arbeitsverträgen die übliche Verweisungsklausel: "Es gilt der DRK-Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung" vereinbart ist, gilt der DRK-Tarifvertrag trotz Austritts des Arbeitgebers aus der Landestarifgemeinschaft oder trotz Betriebsübergang in seiner jeweils geltenden Fassung. Denn seit der vorgenannten Schuldrechtsreform unterliegt auch ein Formulararbeitsvertrag der Auslegung, die sich am Wortlaut der Verweisungsklausel zu orientieren hat. Der Mitarbeiter kann bei der üblichen Verweisungsklausel auf den "Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung" nicht erkennen, dass dieser nur für die Dauer der Tarifgebundenheit seines Arbeitgebers gelten soll.

Bei Gewerkschaftsmitgliedern bleibt es hingegen bei der statischen Fortgeltung des Tarifvertrags, nämlich Stand des Austritts des Arbeitgebers oder des Betriebsübergangs. Die Nichtmitglieder von ver.di sind also bessergestellt als die Gewerkschaftsmitglieder, und der Austritt des Arbeitgebers aus der Landestarifgemeinschaft hat für die Nichtmitglieder der Gewerkschaft nicht die vom Arbeitgeber mit dem Austritt erhofften Folgen.[1]

Diese "Ewigkeitsklausel" gilt selbstverständ...

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