Die neue Entgeltordnung ist zum 1.1.2013 in Kraft getreten. Mit dem 38. Tarifvertrag zur Änderung des Tarifvertrages über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) sowie des 6. Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages zur Überleitung der Mitarbeiter des DRK in die Entgeltgruppen des DRK Reformtarifvertrages und zur Regelung des Übergangsrechts, Teil B (TVÜ-DRK) sind die Regelungen eingefügt worden, die nunmehr eine endgültige Eingruppierung ermöglichen. Nach § 12 Abs. 3 TVÜ-DRK waren mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 alle zwischen dem 1.1.2007 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und haben keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand begründet.

Die Tarifvertragsparteien haben die neue Entgeltordnung mit dem Ziel verabschiedet, die bisherigen Wertebenen (Bewährungsaufstiege nach dem BAT) abzubilden. Es besteht des Weiteren das Ziel, mit der neuen Entgeltordnung sämtliche ausgeübten Tätigkeiten im DRK zu erfassen, wobei Einvernehmen zwischen den Tarifvertragsparteien besteht, dass aufgrund der Komplexität der Materie gegebenenfalls nicht alle Punkte abschließend erfasst und geregelt werden konnten. Auch sofern sich Wertungswidersprüche im Sinne von Satz 1 oder Regelungslücken im Sinne von Satz 2 ergeben, haben sich die Tarifvertragsparteien zur Aufnahme von Tarifverhandlungen verpflichtet, um die vorgenannten Ziele herzustellen.

Mit der Überleitung in die neue Entgeltordnung bzw. für nach dem 1.1.2013 neu eingestellte Mitarbeiter sind die Eingruppierungen nicht mehr vorläufig, sondern richten sich nach den Regeln der §§ 17, 18 DRK-TV. Diese Regelungen entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Eingruppierungsvorschriften der §§ 22 ff. DRK-TV a. F. bzw. §§ 22 ff. BAT.

§ 17 DRK-TV regelt, dass der Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a – 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil des Tarifvertrages sind.

§ 18 DRK-TV bestimmt, dass der Mitarbeiter dann einen Anspruch auf Höhergruppierung hat, wenn sich seine schriftlich übertragene Tätigkeit überwiegend und nicht nur vorübergehend derart ändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht.

Die Systematik der Entgeltordnung und somit die vorzunehmende Eingruppierung ist grundsätzlich ausbildungsbezogen. Das bedeutet, dass die Entgeltgruppen nach der Wertigkeit der Berufsabschlüsse gegliedert sind.

Die Gliederung ist wie folgt vorgenommen worden:

Die Heraushebungsmerkmale der einzelnen Tätigkeitsmerkmale sind wie im DRK-TV a. F. abgebildet. Es wird nach wie vor unterschieden nach

  • Schwierigkeit (schwierige Tätigkeit, höhere/hohe Schwierigkeit
  • Verantwortung (höhere, hohe, verantwortungsvolle Tätigkeit)
  • Bedeutung (Bedeutung, hohe Bedeutung)

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