Auf einen Blick

Bis zum Inkrafttreten des neuen Stiftungszivilrechts am 1.7.2023 sollten bestehende Stiftungen prüfen, ob die Satzung vorher anzupassen ist. Auf die Zweifel, ob das uneingeschränkt noch nach dem 30.6.2023 möglich sein wird, wurde oben eingegangen. Die Satzungsanpassung wird häufig sinnvoll sein und einige Vorlaufzeit benötigen (Abstimmung innerhalb der Stiftungsgremien, Abstimmung mit der Stiftungsaufsicht und ggf. dem Finanzamt). Da gegen Ende der Frist wohl viele Stiftungen einen Satzungscheck durchführen werden, könnte die Kapazität der Stiftungsaufsicht an ihre Grenzen gelangen. Viele Bundesländer werden noch Zeit benötigen, bis sie ihr Landesstiftungsgesetz neu fassen und ihre Genehmigungspraxis neu justieren. Das bietet Chancen. Auch deshalb sollte mit einer Satzungsmodernisierung möglichst bald begonnen werden.

Autor: Rechtsanwalt Mark Pawlytta und Rechtsanwalt Dr. Philipp Alexander Pfeiffer, Frankfurt am Main

ZErb 7/2022, S. 255 - 262

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