Rz. 4

Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Ihr Gegenstand muss folglich nicht zwingend der Betrieb eines Unternehmens sein, sondern kann auch in der Vermögensverwaltung oder sonstigen Zwecken, z. B. gemeinnütziger oder ideeller Art, bestehen.[1] Unabhängig vom Gesellschaftszweck ist die GmbH nach § 13 GmbHG juristische Person und Handelsgesellschaft i. S. d. § 6 Abs. 1 HGB. Als Handelsgesellschaft ist die GmbH folglich kraft Rechtsform Kaufmann (Formkaufmann nach § 6 Abs. 2 HGB).

Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person, d. h., sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben sowie vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 13 Abs. 1 GmbHG). Die (eigenständige) Vermögenssphäre der GmbH als Kapitalgesellschaft und juristische Person ist von der der Gesellschafter getrennt. Die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG), was den Gesellschaftern ein unternehmerisches Engagement bei begrenztem persönlichem Risiko ermöglicht. Den Gesellschaftsgläubigern haftet daher nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Eine Ausnahme besteht, wenn die Satzung der GmbH eine der in den §§ 2628 GmbHG aufgeführten Nachschusspflichten der Gesellschafter vorsieht. Insoweit kann eine Haftung der Gesellschafter eintreten, die auch unbeschränkt sein kann (§ 27 GmbHG). Der Gesellschafter kann sich allerdings gem. § 27 Abs. 1 GmbHG von der unbeschränkten Haftung durch Zurverfügungstellung seines Geschäftsanteils befreien (sog. Abandonrecht). Vermögensübertragungen zwischen GmbH und Gesellschafter sind nur in den durch das GmbHG vorgesehenen Formen möglich: Einlage, Gewinnausschüttung oder im Rahmen der Liquidation.

 

Rz. 5

Als juristische Person kann die GmbH mit ihren Gesellschaftern schuldrechtliche Verträge abschließen (Kauf-, Miet-, Pacht-, Arbeits-, Darlehensverträge). Steht bei einem solchen Vertrag der Leistung der Gesellschaft keine angemessene Gegenleistung des Gesellschafters gegenüber, kann eine nach § 30 GmbHG verbotene Rückzahlung des Stammkapitals vorliegen. Zudem besteht für große und mittelgroße GmbHs gem. § 267 HGB[2] nach § 285 Nr. 21 HGB eine Angabepflicht über die wesentlichen marktunüblichen Geschäfte mit Gesellschaftern. Steuerlich handelt es sich gemäß § 8 Abs. 3 KStG in derartigen Fällen ggf. um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

[1] Ausführlicher zum Gesellschaftszweck Servatius, in Noack/Servatius/Haas, GmbH-Gesetz, 23. Aufl. 2022, § 1 GmbHG Rz. 6–12.

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