Weniger strenge Voraussetzungen für eine Satzungsänderung sieht § 85 Abs. 2 BGB n.F. vor. Denn danach können der Stiftungszweck oder andere sog. prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung (!) geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend sollen gem. § 85 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. regelmäßig der Name der Stiftung, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens gelten.[21] Zweckänderungen i.S.v. Abs. 2 sind solche, die nicht schon unter § 85 Abs. 1 BGB n.F. fallen,[22] was nach der Gesetzesbegründung solche Zweckänderungen sind, die nicht die Identität der Stiftung berühren.[23] Spannend wird sein, wie die Stiftungsaufsicht, die jede Änderung der Satzung wird genehmigen müssen, die Voraussetzung "wesentliche Veränderung der Verhältnisse" im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht auslegen wird.

 

Praxistipp:

Der Stifter sollte nicht nur überlegen, ob er die prägenden Bestimmungen abweichend festlegt, sondern auch, ob er Beispiele benennt, wann für ihn eine Änderung der Verhältnisse als wesentlich gegeben ist, diese aber so elastisch formuliert, dass der spätere Stiftungsvorstand Spielraum hat, auch andere Umstände als Beleg heranzuziehen. Bei bestehenden Stiftungen, die ihre Satzung derzeit an die Stiftungsrechtsreform anpassen, sollte versucht werden, hierzu eine Regelung aufzunehmen.

[21] Krit. zu einigen Festlegungen des Gesetzgebers als prägend, etwa der Name oder der Sitz der Stiftung, Burgard, ZStV 2021, 45, 47 f.; ähnlich auch Hüttemann/Rawert, ZIP Beil. H. 33, 2021, 3, 26.
[22] Hüttemann/Rawert, ZIP Beil. H. 33, 2021, 3, 26.
[23] BT-Drucks 19/28173, 66; hierzu Schauer, npoR 2022, 54, 54 ff., der die Auffassung vertritt, dass der Stifter gem. § 85 Abs. 4 BGB n.F. die Möglichkeit habe, im Stiftungsgeschäft selbst die prägenden Verfassungsbestimmungen zu definieren und damit selbst zu entscheiden, für welche Satzungsbestandteile die gesteigerten Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 BGB n.F. gelten. Wohl ähnlich: Schiffer/Pruns/Schürmann, Reform des StiftungsR, § 9 Rn 19; Hüttemann/Rawert, ZIP Beil. H. 33, 2021, 3, 26.

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