Begriff

Nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 GenG handelt es sich bei Genossenschaften um Gesellschaften mit einer nicht geschlossenen Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebs bezwecken. Die Genossenschaft ist damit eine Sonderform des wirtschaftlichen Vereins. Die Besonderheit der Rechtsform der Genossenschaft ist dabei vor allem in der gemeinschaftlichen Verbindung von Personen zur Selbsthilfe zu sehen, die sich aus der Historie dieser Rechtsform erklärt.

Die eingetragene Genossenschaft ist eine juristische Person (§ 17 GenG), die ihre Rechtsfähigkeit erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister erlangt (§ 13 GenG). Für die Errichtung einer Genossenschaft sind mindestens 3 Mitglieder (§ 4 GenG) erforderlich, die eine Satzung in schriftlicher Form errichten (§ 5 GenG). Das Gesetz normiert den erforderlichen Mindestinhalt der Satzung (§§ 6 ff. GenG). Hingewiesen sei darauf, dass bereits seit der Neufassung des GenG im Jahr 2006 der Begriff des Genossen, der wohl nicht mehr zeitgemäß klang, im Gesetz durchgängig durch den des Mitglieds ersetzt worden ist.

In der Praxis finden sich Genossenschaften in einer Vielzahl von Ausprägungen. Zu denken ist hierbei zunächst an die klassischen landwirtschaftlichen Vertriebs- und Verwertungsgenossenschaften, aber auch an die Volks- und Raiffeisenbanken, Wohnungsbaugenossenschaften oder Einkaufsgenossenschaften. Genossenschaften kommt somit eine erhebliche Bedeutung im Wirtschaftsleben zu.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das zentrale Gesetz für das Genossenschaftsrecht ist das Gesetz betreffend die Erwerbs- und WirtschaftsgenossenschaftenGenossenschaftsgesetz (GenG).  Die letzte wesentliche Änderung ist durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften erfolgt (BGBl I 2017, S. 2434). Das GenG regelt in seinen verschiedenen Abschnitten:

Da es sich bei der Genossenschaft um eine Sonderform des rechtsfähigen Wirtschaftsvereins handelt, sind die Vereinsbestimmungen des BGB entsprechend heranzuziehen.

Durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft vom 14.8.2006 wurde darüber hinaus die Rechtsform der Europäischen Genossenschaft oder auch Societas Cooperativa Europaea (SCE) neu geschaffen (SCE-Ausführungsgesetz – SCEAG, BGBl 2006 I S. 1911).[1] Es handelt sich bei diesem Gesetz um die Umsetzung der Verordnung Nr. 1435/2003 in deutsches Recht. Für die Rechnungslegung der SCE gilt nach § 32 Abs. 1 SCEAG, dass die §§ 336338 HGB entsprechende Anwendung finden.

Für Kreditgenossenschaften finden gem. § 32 Abs. 2 SCEAG ebenfalls die Bestimmungen des HGB in den §§ 340340j HGB Anwendung. Die Offenlegung bestimmt sich nach § 33 SCEAG i. V. m. § 339 HGB auch nach HGB, für die Prüfung der Europäischen Genossenschaft finden die Regelungen des GenG nach § 34 Abs. 1 SCEAG entsprechende Anwendung.

[1] Siehe hierzu auch Schulze, Die Europäische Genossenschaft, NZG 2004, S. 792.

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