Diese Selbstständigkeit muss das DRK allerdings mit dem Wegfall der Friedenspflicht der Mitarbeiter bezahlen, d. h. die DRK-Mitarbeiter haben nunmehr das Recht zu streiken. Allerdings ist einem Streik das Schlichtungsverfahren vorgeschaltet, während dessen Arbeitskampfmaßnahmen unzulässig sind. Das ergibt sich aus der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen in der Fassung vom 31. Januar 1984 unter Berücksichtigung des 1. Tarifvertrags vom 5.10. und des 2. Tarifvertrags vom 7.7.2004 zur Änderung der Vereinbarung über Rahmenbedingungen (§ 5 Abs. 2). Danach kann, wenn die Tarifvertragsverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt wurden oder eine Tarifvertragspartei die Aufnahme oder Fortsetzung von Verhandlungen verweigert, jede Seite innerhalb von 6 Werktagen nach Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen oder nach der Verweigerung von Tarifverhandlungen ein Schlichtungsverfahren einleiten. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich auf das Schlichtungsverfahren einzulassen. Hieraus und aus § 4 der Rahmenvereinbarung resultiert eine Friedenspflicht bis zum Abschluss des Schlichtungsverfahrens. Aber auch nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens besteht eine Friedenspflicht weiter. Denn an das Schlichtungsverfahren schließt sich bei seinem Scheitern zur Vermeidung von Arbeitskampfmaßnahmen ein Verfahren vor dem Krisenstab nach § 6 der Rahmenvereinbarung an. Lehnt eine der Vertragsparteien den Spruch der Schlichtungsstelle ab, so tritt nach § 7 Abs. 3 der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren i.V. mit § 6 der Vereinbarungen über Rahmenbedingungen für den Abschluss eines Tarifvertrags zur Vermeidung eines Arbeitskampfs spätestens 4 Werktage nach Ablehnung der Einigungsempfehlung der Schlichtungskommission der Krisenstab zusammen. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, innerhalb von drei Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung zu erklären, ob sie die durch den Krisenstab erzielte Einigungsempfehlung annehmen oder nicht. Lehnt eine der Vertragsparteien die Empfehlung des Krisenstabs ab, dann sind die Bemühungen des Krisenstabs zur Vermeidung eines Arbeitskampfes erfolglos geblieben. Erst nach erfolglosem Abschluss des Verfahrens vor dem Krisenstab entfällt dann eine Friedenspflicht.

Im Vorfeld des 30. Tarifvertrags fanden im Frühjahr 2008 die ersten Streiks in der Geschichte des Deutschen Roten Kreuzes statt.

Da bei zukünftigen Lohnrunden weitere Streiks nicht auszuschließen sind, hat die Bundestarifgemeinschaft des DRK "Hinweise für den Fall eines Arbeitskampfes" erstellt.

  • 26. Änderungs-Tarifvertrag vom 7.3.2006

    Aufgrund der europäischen Arbeitszeit-Richtlinie und der darauf folgenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesarbeitsgerichts darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 48 Stunden betragen.

    In § 14 Abs. 2 DRK-TV i. V. m. der Protokollnotiz der Anlage zum DRK-TV a. F. war eine Arbeitszeitverlängerung wegen Vorliegens von Arbeitsbereitschaft bis zu 45, 49 und 54 Stunden möglich. Vereinbart wurde nun:

    Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden bis zu 12 Stunden täglich

    1. und durchschnittlich 45 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
    2. und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt (§ 12 Abs. 6 ÄndTV).

    Bei einer Arbeitszeitverlängerung von 48 Stunden ist Bereitschaftsdienst nicht mehr zulässig, auch nicht auf freiwilliger Basis (Ausschluss der opt-out-Regelung gem. § 7 Abs. 2a Arbeitszeitgesetz).

  • 2. Tarifvertrag zur Änderung des Übergangstarifvertrags vom 10.3.2005

    abgeschlossen am 27.6.2006 mit Wirkung vom 1.7.2006

    1. Die Vereinbarung der Aussetzung von Vergütungssteigerungen aufgrund von Lebensaltersstufen sowie Zeit- und Bewährungsaufstiegen wird bis 31.12.2006 verlängert;
    2. sollte der DRK-Reformtarifvertrag bis zum 31.12.2006 nicht abgeschlossen werden, erfolgt die Nachgewährung der ausgesetzten Aufstiege;
    3. und wieder die Verpflichtung der Tarifparteien, bis spätestens 31.12.2006 die Verhandlungen zur Reform des DRK-Tarifvertrags zum Abschluss zu bringen

    Schließlich ist noch folgende Änderung erfolgt:

    Um einzelnen DRK-Verbänden (Kreisverbände, gGmbH’s usw.), in deren Bereich eine Landestarifgemeinschaft nicht mehr existiert, dennoch die Tarifgebundenheit zu ermöglichen, hat die Bundestarifgemeinschaft ihre Satzung dahin geändert, dass auch Rotkreuz-Verbände selbst Mitglied der Bundestarifgemeinschaft werden können (also ohne den früher erforderlichen Umweg über eine Landestarifgemeinschaft).

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