Seit dem Abschluss des DRK-Tarifvertrags 1984 sind die DRK-Arbeitsbedingungen jeweils an den Inhalt des Tarifvertrags angepasst worden.

Bis zum Jahr 2002 war die Übernahme des Tarifabschlusses für den Öffentlichen Dienst gem. § 19 Abs. 3 der DRK-Satzung durch den DRK-Präsidialrat mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände beschlossen worden. Erstmals im März 2003 erfolgte der Beschluss gem. § 19 Abs. 4 der DRK-Satzung, d. h. ohne Außenwirkung. Es blieb den einzelnen DRK-Verbänden überlassen, ob sie die Tarifänderungen in die DRK-Arbeitsbedingungen übernehmen wollten oder nicht.

Allerdings hatte dies – wenn der DRK-Verband die Übernahme ablehnte – regelmäßig keine Auswirkung auf die Ansprüche der Arbeitnehmer, da in den Arbeitsverträgen die Anwendung der DRK-Arbeitsbedingungen "in der jeweils geltenden Fassung" vereinbart war. Diese dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag hat also zur Folge, dass jede Änderung der DRK-Arbeitsbedingungen an den Arbeitnehmer weiterzugeben ist. Nur wenn im Arbeitsvertrag die DRK-Arbeitsbedingungen "in der Fassung vom ..." vereinbart waren, mussten die Änderungen nicht weitergegeben werden.

Erstmals für den 27. Änderungs-Tarifvertrag vom 22.12.2006, dem sog. Reform-Tarifvertrag, hat das DRK-Präsidium dem Präsidialrat empfohlen, diesen nicht in die Arbeitsbedingungen zu übernehmen, was dann auch geschah. Dies gilt auch für die den Reform-Tarifvertrag ändernden 28. u. 29. Änderungs-Tarifverträge vom 28.3.2007 und 15.8.2007.

Der DRK-Präsidialrat, der über die Anpassung der Arbeitsbedingungen an den DRK-Tarifvertrag zu entscheiden hat, war der Auffassung, dass die Kosten des Reform-Tarifvertrags wegen der Anlehnung an den TVöD von den Rotkreuzverbänden, die die Arbeitsbedingungen anwenden, nicht tragbar seien.

Angepasst wurden die DRK-Arbeitsbedingungen allerdings noch an den

  • 25. Änderungs-Tarifvertrag vom 19.9.2005,
  • 26. Änderungs-Tarifvertrag vom 7.3.2006 und
  • Überleitungs-Tarifvertrag in der Fassung vom 27.6.2006.

Das bedeutet Folgendes:

  • 25. Änderungs-Tarifvertrag

    Durch den 25. Änderungs-Tarifvertrag wurde beim DRK ab dem 1.9.2005 eine Gesamtvergütung eingeführt; das bedeutet für die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mitarbeiter die Zusammenfassung der Grundvergütung, des Ortszuschlags bis zur Ortszuschlagsstufe 2 sowie der allgemeinen Zulage zu einer besitzstandswahrenden Gesamtvergütung.

    Für bis August 2005 berücksichtigte Kinder oder bis zum 31.12.2005 geborene Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile (Ortszuschlag der Stufen 3 ff. und Sozialzuschlag) als Besitzstandszulage weitergezahlt.

    Für Neueinstellungen mit Vertragsbeginn ab 1.9.2005 gelten neue Vergütungstabellen, in denen die Grundvergütung, der Ortszuschlag der Stufe 1 und die allgemeine Zulage zu einer Gesamtvergütung zusammengefasst sind.

    Wenn also in den Arbeitsverträgen die Bezugnahmeklausel lautet: "Es gelten die DRK-Arbeitsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung" ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Mitarbeiter in den Reform-Tarifvertrag überzuleiten.

    Seit diesem Zeitpunkt erhalten neu eingestellte Mitarbeiter also keinen Verheirateten-Ortszuschlag und keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr.

    Der 25. Änderungs-TV enthält allerdings folgende Maßgabe: Sollte bis zum 31.12.2006 der DRK-Reform-Tarifvertrag nicht abgeschlossen worden sein, gilt ab 1.1.2007 wieder der DRK-Tarifvertrag in seiner bis zum 31.8.2005 geltenden Fassung.

    Der DRK-Reformtarifvertrag ist zwar vor dem 31.12.2006 (mit Wirkung vom 1.1.2007) vereinbart worden, die Arbeitsbedingungen wurden jedoch an den Reform-Tarifvertrag – wie schon erwähnt – nicht angepasst. Das bedeutet, dass sowohl Mitarbeiter, die am 31.8./1.9.2005 bereits beschäftigt waren, als auch die nach diesem Zeitpunkt neu Eingestellten ab 1.1.2007 wieder Anspruch auf die vorige DRK-Vergütung haben, d. h. mit Verheirateten-Ortszuschlag und kinderbezogenem Ortszuschlag bzw. Sozialzuschlag.

    Die Einsparungen des DRK-Reform-Tarifvertrags im Hinblick auf die bisherigen familienbezogenen Entgelte sind somit auf die DRK-Arbeitsbedingungen nicht anwendbar. Es sind vielmehr ab 1.1.2007 wieder Personalmehrkosten entstanden.

     
    Praxis-Beispiel

    Am 1.10.2005 wird ein Mitarbeiter, 29 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, eingestellt in Vergütungsgruppe Vc.

     
    Gesamtvergütung:   2.130,52 EUR
    Ab 1.1.2007:    
    Grundvergütung 1.549,87 EUR  
    Ortszuschlag Stufe 4 756,17 EUR  
    Allg. Zulage 107,44 EUR  
        insgesamt 2.413,48 EUR

    Auch die höheren Entgelte durch die Lebensaltersstufen sowie durch Bewährungs- und Zeitaufstiege sind zu gewähren.

  • 26. Änderungs-Tarifvertrag

    Der 26. Änderungs-Tarifvertrag vom 7.3.2006 regelt auf der Basis der europäischen Rechtsprechung, dass die Höchstgrenze der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst 48 Stunden beträgt:

    • Die Arbeitszeit kann verlängert werden auf durchschnittlich 45 Stunden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich zwei Stunden täglich fällt,
    • Die Arbeitszeit kann verlängert werden auf durchschnittlich 4...

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