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DRK-TV / 1.2 DRK-Arbeitsbedingungen

Vera Neumann
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Seit dem Abschluss des DRK-Tarifvertrags 1984 sind die DRK-Arbeitsbedingungen jeweils an den Inhalt des Tarifvertrags angepasst worden.

Bis zum Jahr 2002 war die Übernahme des Tarifabschlusses für den Öffentlichen Dienst gem. § 19 Abs. 3 der DRK-Satzung durch den DRK-Präsidialrat mit Verbindlichkeit für alle Mitgliedsverbände beschlossen worden. Erstmals im März 2003 erfolgte der Beschluss gem. § 19 Abs. 4 der DRK-Satzung, d. h. ohne Außenwirkung. Es blieb den einzelnen DRK-Verbänden überlassen, ob sie die Tarifänderungen in die DRK-Arbeitsbedingungen übernehmen wollten oder nicht.

Allerdings hatte dies – wenn der DRK-Verband die Übernahme ablehnte – regelmäßig keine Auswirkung auf die Ansprüche der Arbeitnehmer, da in den Arbeitsverträgen die Anwendung der DRK-Arbeitsbedingungen "in der jeweils geltenden Fassung" vereinbart war. Diese dynamische Verweisung im Arbeitsvertrag hat also zur Folge, dass jede Änderung der DRK-Arbeitsbedingungen an den Arbeitnehmer weiterzugeben ist. Nur wenn im Arbeitsvertrag die DRK-Arbeitsbedingungen "in der Fassung vom ..." vereinbart waren, mussten die Änderungen nicht weitergegeben werden.

Erstmals für den 27. Änderungs-Tarifvertrag vom 22.12.2006, dem sog. Reform-Tarifvertrag, hat das DRK-Präsidium dem Präsidialrat empfohlen, diesen nicht in die Arbeitsbedingungen zu übernehmen, was dann auch geschah. Dies gilt auch für die den Reform-Tarifvertrag ändernden 28. u. 29. Änderungs-Tarifverträge vom 28.3.2007 und 15.8.2007.

Der DRK-Präsidialrat, der über die Anpassung der Arbeitsbedingungen an den DRK-Tarifvertrag zu entscheiden hat, war der Auffassung, dass die Kosten des Reform-Tarifvertrags wegen der Anlehnung an den TVöD von den Rotkreuzverbänden, die die Arbeitsbedingungen anwenden, nicht tragbar seien.

Angepasst wurden die DRK-Arbeitsbedi...

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