Rz. 283

In den Manteltarifverträgen der Leiharbeitsbranche fanden sich bereits vor Inkrafttreten des Einsatzverbots verbreitet Klauseln, wonach Leiharbeitnehmer im Umfang eines Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt werden dürfen, die ordnungsgemäß bestreikt werden.[658] Die Zeitarbeitstarifverträge BAP und iGZ enthalten seit dem 1.11.2013 ein solches Einsatzverbot. Durch die Verwendung des Wortes "ordnungsgemäß" in den tarifvertraglichen Regelungen wird deutlich, dass das tarifvertragliche Einsatzverbot nur in Fällen eines rechtmäßigen Streiks gelten soll. Das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht aus § 11 Abs. 5 AÜG bleibt von dem tarifvertraglichen Einsatzverbot unberührt. Für die im BAP organisierten Personaldienstleister ist zusätzlich zu beachten, dass der Einsatz von Leiharbeitnehmern mit dem Ziel der Ersetzung rechtmäßig streikender Arbeitnehmer auch gegen II. Nr. 7 des BAP-Verhaltenskodex verstößt, an den die Mitglieder über § 8 Nr. 3a) der BAP-Satzung gebunden sind.

Der Gesetzgeber hielt tarifvertragliche Verbote des Einsatzes von Leiharbeit in Arbeitskämpfen in der Praxis für "nicht wirksam durchsetzbar",[659] was vor dem Hintergrund, dass Leiharbeitsverhältnisse heute ganz überwiegend – zumindest über Bezugnahmeklauseln – solchen Tarifverträgen unterliegen,[660] durchaus überraschen muss.

[658] Vgl. zu den tariflichen Einsatzverboten ausführlich Boemke/Sachadae, BB 2015, 1783.
[659] BT-Drucks 18/9232, 27.
[660] Vgl. Ulber, NZA 2009, 232.

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