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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 4 Nr. 18 [Freie Wohlfah ... / 5.1 Unmittelbares Zugutekommen (§ 4 Nr. 18 S. 1 Buchst. b UStG – Rechtslage bis 31.12.2019)

Ferdinand Huschens
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Rz. 68

§ 4 Nr. 18 Buchst. b UStG regelt die erste objektive Voraussetzung der Steuerbefreiung. Danach müssen die Leistungen der begünstigten Einrichtungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis zugutekommen. Der nach der Satzung des Unternehmers – d. h. des Verbands oder eines Mitglieds des Verbands – begünstigte Personenkreis ergibt sich aus § 66 Abs. 1 AO. Danach ist eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maße den in § 53 AO genannten Personen dient. Als gemeinnützige Einrichtung der Wohlfahrtspflege muss die Tätigkeit des Klägers unter den weiteren Voraussetzungen des § 53 AO darauf gerichtet sein, Personen zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Die Sorge für diese Not leidenden oder gefährdeten Menschen kann sich auf das gesundheitliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken (§ 66 Abs. 2 AO) .[1]

 

Rz. 69

Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss unabhängig davon geprüft werden, wer Vertragspartner der Wohlfahrtseinrichtung und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist. Liefert ein Unternehmer z. B. Gegenstände, mit deren Herstellung Schwerversehrte aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigt werden, gegen Entgelt an die auftraggebenden Firmen, sind diese Umsätze nicht nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei.[2]

 

Rz. 70

Die Unmittelbarkeit setzt eine Leistung voraus, durch die der Zweck gefördert oder erfüllt wird, ohne dass eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Der steuerbegünstigte Zweck muss gerade durch die infrage stehende Leistung (gegenüber dem begünstigten Personenkreis) erfüllt werden.[3]

 

Rz. 71

Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Merkmal der Unmittelbarkeit in §...

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