• Chefärzte, leitende Angestellte u. a. (§ 1 Abs. 2 lit. a)

    Wie bisher sind von der Geltung des DRK-Tarifvertrags Chefärzte und leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ausgeschlossen, sofern ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind.

    Neu hingegen ist, dass auch nichtärztliche Mitarbeiter, die ein über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrags hinausgehendes Entgelt haben, vom Geltungsbereich des TV ausgenommen sind.

    Das sind Mitarbeiter, die bis zur Erstellung der Entgeltordnung (§ 17 DRK-TV) nach der bisherigen Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a DRK-TV einzugruppieren sind. Dies gilt nur für nach dem 1.1.2007 neu eingestellte Mitarbeiter (übergeleitete Mitarbeiter der Verg.gr. I unterliegen weiterhin dem Tarifvertrag, § 13 Abs. 2 TVÜ-DRK).

  • Mitglieder der DRK-Schwesternschaften (§ 1 Abs. 2 lit. b)

    DRK-Schwestern erbringen ihre Dienste zwar in persönlicher Abhängigkeit, jedoch nicht als Arbeitnehmer, sondern aufgrund vereinsrechtlicher Mitgliedschaft BAG, Beschluss v. 6.7.1995, 5 AZB 9/93. Diese Entscheidung ist aufgrund eines auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts ergangenen Urteils des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 17.11.2016, C – 216/15 sehr zweifelhaft geworden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21.2.2017[1] entschieden, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne des Paragrafen 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG auch dann vorliege, wenn ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein Mitglied durch Gestellungsvertrag einen über Unternehmen überlässt, damit es bei diesem eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, und es aufgrund seiner Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist.

    Da von Tarifverträgen stets nur Arbeitnehmer erfasst werden, ergibt sich für die Rotkreuz-Schwestern, dass sie vom Geltungsbereich des DRK-TV (wie bisher schon) ausgenommen sind.

    Im DRK-Tarifvertrag a. F. war im Anhang II die "Gestellungsordnung der DRK-Schwesternschaften für Schwestern und Schwesternschülerinnen in DRK-Einrichtungen" enthalten. Dieser Anhang war nicht Bestandteil des Tarifvertrags, im Reform-Tarifvertrag wurde auf den Abdruck der Gestellungsordnung verzichtet.

  • Ehrenamtliche Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2 lit. c)

    Diese ehrenamtlichen Mitarbeiter waren auch schon bisher vom Geltungsbereich des TV ausgenommen.

    Damit sind Mitarbeiter gemeint, die z. B. in der Kleiderkammer ehrenamtlich tätig sind, und für die die Privilegierung des § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag von monatlich derzeit 175 EUR) mangels privilegierter Tätigkeit nicht in Betracht kommt.

  • Aktive Mitglieder des DRK (§ 1 Abs. 2 lit. d)

    Das sind DRK-Mitglieder, "deren Mitarbeit bei der Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben überwiegend durch Beweggründe ideeller oder karitativer Art bestimmt sind"; sie sind bislang im DRK-TV nicht ausdrücklich vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen gewesen, obgleich sie natürlich auch bisher schon als ehrenamtliche Mitarbeiter unter Ziff. 2.3.2 fielen und somit vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen waren.

    Eine ehrenamtliche Mitarbeit ist bei sämtlichen satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben möglich, die durch einen Rotkreuzverband durchgeführt werden:

    "Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglich." (§ 4 Abs. 2 der Satzung)

    Die Art der Tätigkeit ist nur bedeutsam im Hinblick auf die Steuer- und Sozialversicherungspflicht. Erforderlich ist zur Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis der privilegierten Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 EStG die Einbindung des ehrenamtlichen Mitarbeiters in die Ehrenamtsstrukturen des Roten Kreuzes (s. Anhang).

  • Mitarbeiter, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden (§ 1 Abs. 2 lit. e)

    In den §§ 217 ff. SGB III ist geregelt, dass "Arbeitgeber zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten können, wenn deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegenden Umstände erschwert ist", z. B.

    • für Arbeitnehmer mit langer vorangegangener Arbeitslosigkeit
    • für Behinderte oder schwerbehinderte Menschen
    • bei Neugründungen für zuvor arbeitslose Mitarbeiter
    • an Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen
  • Mitarbeiter, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten (§ 1 Abs. 2 lit. f)

    Diese Regelungen ersetzen die §§ 93, 97, 242 s, 249 H Arbeitsförderungsgesetz. Im DRK-Tarifvertrag a. F. fielen diese Mitarbeiter in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen unter den Geltungsbereich und zwar in den Sonderregelungen der Anlage 12.

    Nunmehr sind (in Anlehnung an den TVöD) Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vom Geltungsbereich des DRK-Tarifvertrags ausgenommen. Das bedeutet, mit den Mitarbeitern können Arbeitsverträge nach gesetzlichen Vorgaben abgeschlossen werden (z. B. mit gesetzlichem Urlaubsanspruch, ohne Sonderzuwendung, ohne Anspruch auf Z...

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