Die Tarifgebundenheit der DRK-Arbeitgeber ergibt sich – wie eben ausgeführt – aus der Mitgliedschaft in einer Landestarifgemeinschaft bzw. in der Bundestarifgemeinschaft. Unmittelbar und zwingend gilt der DRK-Tarifvertrag wie schon bisher nur für Mitarbeiter, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di sind.

Für Mitarbeiter, die nicht Mitglied von ver.di sind, gilt der Tarifvertrag nur dann, wenn seine Anwendung im Arbeitsvertrag vereinbart ist. Zu dieser Vereinbarung ist der tarifgebundene Arbeitgeber verpflichtet. Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1. Januar 2002 betrachtete die höchstrichterliche Rechtsprechung diese arbeitsvertragliche Vereinbarung als Gleichstellungsabrede, d. h. die Gleichstellung von Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtgewerkschaftsmitgliedern. Das BAG hält daran für vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Arbeitsverträge fest. Der Tarifvertrag hat dann nach wie vor eine statische Wirkung, d. h. bei Austritt des Arbeitgebers aus der Landestarifgemeinschaft (oder auch bei einem Betriebsübergang gem. § 613 a BGB z. B. durch Gründung einer GmbH) wirkt der Tarifvertrag für Gewerkschaftsmitglieder wie auch für Nichtmitglieder in der zum Austrittstermin geltenden Fassung fort.

Für Arbeitsverträge, die nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind, sieht es für Mitarbeiter, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, anders aus. Wenn nämlich in deren Arbeitsverträgen die übliche Verweisungsklausel: "Es gilt der DRK-Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung" vereinbart ist, gilt der DRK-Tarifvertrag trotz Austritts des Arbeitgebers aus der Landestarifgemeinschaft oder trotz Betriebsübergang in seiner jeweils geltenden Fassung. Denn seit der vorgenannten Schuldrechtsreform unterliegt auch ein Formulararbeitsvertrag der Auslegung, die sich am Wortlaut der Verweisungsklausel zu orientieren hat. Der Mitarbeiter kann bei der üblichen Verweisungsklausel auf den "Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung" nicht erkennen, dass dieser nur für die Dauer der Tarifgebundenheit seines Arbeitgebers gelten soll.

Bei Gewerkschaftsmitgliedern bleibt es hingegen bei der statischen Fortgeltung des Tarifvertrags, nämlich Stand des Austritts des Arbeitgebers oder des Betriebsübergangs. Die Nichtmitglieder von ver.di sind also bessergestellt als die Gewerkschaftsmitglieder, und der Austritt des Arbeitgebers aus der Landestarifgemeinschaft hat für die Nichtmitglieder der Gewerkschaft nicht die vom Arbeitgeber mit dem Austritt erhofften Folgen.[1]

Diese "Ewigkeitsklausel" gilt selbstverständlich erst recht für nicht tarifgebundene Arbeitgeber, die in den Arbeitsverträgen mit ihren Mitarbeiten den DRK-Tarifvertrag "in seiner jeweils geltenden Fassung" vereinbart haben.

 
Praxis-Tipp

Künftig sollte in die Arbeitsverträge tarifgebundener Arbeitgeber folgende Bezugnahmeklausel aufgenommen werden:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der jeweils geltenden Fassung. Diese dynamische Inbezugnahme gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft im DRK-Arbeitgeberverband"

Wenn sich nicht tarifgebundene Arbeitgeber den künftigen Änderungen des DRK-Tarifvertrags (nebst Vergütungstarifverträgen) nicht unterwerfen wollen, bleibt bei Neuverträgen nur die Bezugnahmeklausel:

"Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach dem Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes in der Fassung des (z. B.) 34. Änderungs-Tarifvertrages"

Das allerdings hat dann eine Zweiteilung der Mitarbeiterschaft zur Folge. Für die Mitarbeiter mit Altverträgen ändert sich nichts, sie nehmen wie bisher an sämtlichen Änderungen des TV teil. Für die Mitarbeiter mit Neuverträgen ist die vereinbarte Fassung des TV der Endpunkt. Das gilt auch für die Vergütung; da die Mitarbeiter gewiss nicht auf Dauer auf demselben Vergütungsniveau stehen bleiben wollen, wird der (nicht tarifgebundene) Arbeitgeber nicht umhin können, mittelfristig auch für diese neuen Mitarbeiter eine Lohn(steigerungs)regelung zu treffen, die dann allerdings der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

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