Inzwischen sind zahlreiche Kreis- oder sonstige DRK-Verbände aus ihren Landestarifgemeinschaften ausgetreten; auch ein Großteil der Landestarifgemeinschaften hat sich aufgelöst und damit die Tarifbindung aufgegeben, da sich die Mitglieder die sich aus dem an den BAT angelehnten Tarifvertrag ergebenden Personalkosten nicht mehr leisten konnten. Um einzelnen DRK-Verbänden trotz Auflösung ihrer Landestarifgemeinschaft den Beitritt zur Bundestarifgemeinschaft und damit die Tarifbindung zu ermöglichen, wurde im Jahr 2006 die Satzung der DRK-Bundestarifgemeinschaft dahin geändert, dass DRK-Verbände auch ohne den "Umweg" der Mitgliedschaft in einer Landestarifgemeinschaft direkt Mitglied der Bundestarifgemeinschaft werden können.

Wegen des Mitgliederschwunds und auch der Kritik der verbleibenden Mitglieder am bestehenden Tarifvertrag hat die DRK-Bundestarifgemeinschaft bereits im Jahre 2002 begonnen, einen eigenständigen Tarifvertrag zu formulieren. Im Jahr 2003 einigten sich die Tarifparteien des BAT auf eine Prozessvereinbarung, die Grundlage für die Aufnahme von Tarifverhandlungen über ein neues Tarifrecht im öffentlichen Dienst war. Als dann im Februar 2005 der "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst" (TVöD) vorgestellt wurde, stand das DRK vor der Entscheidung, mit ihrem eigenen, schon weit entwickelten reformierten DRK-TV in die Verhandlungen mit ver.di zu gehen oder sich wieder grundsätzlich den tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes anzuschließen.

Da der neue TVöD zahlreiche Regelungen enthielt, die auch das DRK in seinen Entwurf eines Reform-Tarifvertrags aufgenommen hatte, entschloss sich das DRK wieder zur grundsätzlichen Annäherung an den öffentlichen Dienst, die jedoch bei weitem nicht so eng ausfiel wie die Nähe des DRK-Tarifvertrags a. F. zum BAT.

Während der TVöD am 1.10.2005 in Kraft trat, gelang dies für den DRK-Reform-Tarifvertrag (27. Änderungs-Tarifvertrag vom 22.12.2006) erst zum 1.1.2007.

Trotz Übernahme einer Reihe von Regelungen aus dem TVöD wurde von den Mitgliedern der DRK-Bundestarifgemeinschaft beschlossen, nicht weiter an der Tarifautomatik festzuhalten, die in der Vergangenheit das DRK verpflichtete, Vergütungs-Tarifverträge des öffentlichen Dienstes wie auch die Änderungen des BAT zu übernehmen, die im DRK-Tarifvertrag identisch oder ähnlich waren.

Diese Tarifautomatik wurde mit Übergangstarifvertrag vom 10.3.2005 zunächst befristet, mit Abschluss des DRK-Reformtarifvertrags (27. Änderungstarifvertrag vom 22.12.2006) unbefristet aufgegeben. Das bedeutet, dass das DRK trotz einer weiterhin erkennbaren Angleichung an den öffentlichen Dienst, nunmehr eigenständige Tarifverhandlungen, auch zu den Vergütungen, führt. Die Friedenspflicht der DRK-Mitarbeiter ist aufgehoben, Warnstreiks von Mitarbeitern im Rettungsdienst sind im Frühjahr 2008 bereits erfolgt – für das Deutsche Rote Kreuz eine völlig neue Erfahrung! Die Mitglieder der Bundestarifgemeinschaft haben sich dennoch zu diesem Schritt, künftig eigenständige Tarifverhandlungen mit ver.di zu führen, entschlossen. Durch den Rückgang von Zuschüssen der öffentlichen Hand und auch des Spendenaufkommens muss das DRK künftig auf die tariflichen Bestimmungen und insbesondere die Entgelte selbst Einfluss haben und nicht wie in den vergangenen mehr als 40 Jahren sich nach jenen des öffentlichen Dienstes richten.

Übergangs-Tarifverträge

Während des Verhandlungs-Marathons hat das DRK mit ver.di jedoch mehrere "Zwischen-Tarifverträge" abgeschlossen.

  • Übergangstarifvertrag vom 10.3.2005

    In diesem Tarifvertrag wurde vereinbart:

    1. die Aussetzung der Tarifautomatik vom 1.2.2005 bis 31.12.2005; der Tarifabschluss öffentlicher Dienst vom 9.2.2005 entfaltet keine Wirkung auf den DRK-Tarifvertrag;
    2. die Zuwendung 2005 beträgt 80 %;
    3. Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, bis zum 31.12.2005 Verhandlungen mit dem Ziel der Vereinbarung eines Reform-Tarifvertrags für das DRK zu führen.
  • 25. Änderungs-Tarifvertrag vom 19.9.2005

    Unter Aufgabe des Ortszuschlags wurde eine Gesamtvergütung eingeführt. Hintergrund dieser Regelung war folgender:

    In § 29 Abs. 7 DRK-TV a. F. war geregelt, dass das DRK dem Mitarbeiter nur die Stufe 1 des Ortszuschlags zu bezahlen hatte, wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt war. Demnach erhielt der Ehegatte die Stufe 2 und, wenn Kinder vorhanden waren, auch die weiteren Stufen.

    Der TVöD nunmehr nahm überraschend in seine Regelungen dieselbe Konkurrenzregelung auf, nämlich: Bei der Überleitung sollte nur die Stufe 1 des Ortszuschlags berücksichtigt werden, wenn der Ehegatte ortszuschlagsberechtigt war.

    Da beim DRK zahlreiche Ehegatten der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, hätte diese Regelung schon vor Abschluss des DRK-Reform-Tarifvertrags erhebliche Mehrkosten verursacht. Aus diesem Grunde hat das DRK seine Konkurrenzregelung in der Weise behalten, dass er eine Gesamtvergütung eingeführt hat.

    Für am 31.8./1.9.2005 vorhandene Mitarbeiter waren Bestandteil dieser besitzstandswahrenden Gesamtvergütung.

    Grundver...

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