Rz. 57

Ihrer Grundstruktur nach ist die eingetragene Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft im Sinne von § 1 GenG eine Körperschaft. Sie ist keine Personengesellschaft. Ihre Rechtsfähigkeit erlangt sie mit Eintragung in das Genossenschaftsregister. Die eG ist ein föderativer Sonderverein. Prägend ist die offene Mitgliederzahl.

 

Rz. 58

Eine Erbengemeinschaft kann einer Genossenschaft nicht beitreten, sie kann jedoch eine Mitgliedschaft vom Erblasser erwerben und diese dauerhaft fortsetzen, sofern die Satzung dies vorsieht. Nach § 77 Abs. 1 S. 1 GenG geht die Mitgliedschaft mit dem Tod auf die Erben über. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Tod eingetreten ist, § 77 Abs. 1 S. 2 GenG. Das Stimmrecht kann bei einer Mehrheit von Erben nur einheitlich durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgegeben werden, § 77 Abs. 1 S. 3 GenG. Dies steht im Widerspruch zu einer Testamentsvollstreckung, sofern sich diese nur auf einige von mehreren Erben bezieht.

 

Praxishinweis

Der Erblasser sollte, wenn er bei einer Mehrheit von Erben die Testamentsvollstreckung nur auf bestimmte Erben erstrecken möchte, für den Genossenschaftsanteil die Testamentsvollstreckung für alle anordnen.

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