Im Rechtstypenvergleich wird ermittelt, ob die ausl. Gesellschaft in ihrer Struktur einer Körperschaft deutschen Rechts vergleichbar ist. Die Struktur der ausl. Gesellschaft ist aus dem Gesellschaftsstatut des Staates, nach dem die Gesellschaft gegründet ist, und der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag abzuleiten. Die ausl. Gesellschaft ist Körperschaftsteuersubjekt, wenn sie nach ihrer Struktur in den wesentlichen Aspekten einer Körperschaft nach deutschem Recht vergleichbar ist. Wesentliche Aspekte, die dafür sprechen, dass eine Gesellschaft eine Körperschaft ist, sind:

  • Vermögenssphären von Gesellschaft und Gesellschafter konsequent voneinander abgegrenzt;
  • die Geschäftsführung liegt bei bestellten Organen, nicht bei einigen oder allen Mitgliedern;
  • beschränkte Haftung der Gesellschafter;
  • i. d. R. freie Übertragbarkeit der Anteile;
  • Gewinnanspruch der Gesellschafter nur aufgrund eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses; kein Entnahmerecht;
  • Verpflichtung der Gesellschafter zur Kapitalaufbringung; fehlende Einlagen oder Einlagen in Form von Dienstleistungen sprechen für eine Personengesellschaft;
  • unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft; Unabhängigkeit vom Wechsel der Mitglieder;
  • Zugriff der Gesellschafter auf Gesellschaftsvermögen nur bei Gewinnausschüttung, Kapitalherabsetzung und Liquidation
  • formale Gründungsvoraussetzungen.

Zu diesen Kriterien BMF 19.3.2004 zur LLC; die Ausführungen können auch für andere Gesellschaftsformen verwendet werden.[1]

Durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz[2], das zum 1.1.2024 in Kraft tritt, wird sich die Bedeutung einiger der genannten Faktoren ändern. Nach der Neuregelung sind auch Personengesellschaften in vollem Umfang rechtsfähig, die Gesellschaft ist auf Dauer konzipiert. Die Vermögenssphären von Gesellschaft und Gesellschafter werden bei der Personengesellschaft ähnlich konsequent gegen einander abgegrenzt wie bei einer Körperschaft. Insgesamt werden zwar einige Kriterien an Bedeutung verlieren, der Rechtstypenvergleich wird dadurch aber nicht unanwendbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge