Rz. 16

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist ab 1.10.2005 neben der Vertreterversammlung eine Bundesvertreterversammlung (bis 22.7.2009: Ausschuss der Vertreterversammlung) zu bilden. Dieser gehören gemäß § 44 Abs. 5 Satz 5 die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an. In Abs. 4 war deshalb festzulegen, dass alle Bestimmungen über die Vertreterversammlung (und/oder deren Vorsitzenden) für die Bundesvertreterversammlung (und/oder Vorsitzenden) entsprechend anzuwenden sind. Die Regelung ist eine Folgeänderung zur Einführung der Bundesvertreterversammlung (bis 22.7.2009: Ausschuss der Vertreterversammlung) in § 31 Abs. 3b. Die Vorschriften des Sozialgesetzbuches über die Vertreterversammlung gelten für die Bundesvertreterversammlung entsprechend. Der Beschluss über die Satzung wird gemäß Abs. 4 Satz 2 abweichend von dem in Satz 1 geregelten Grundsatz von den durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitgliedern der Vertreterversammlung getroffen (BR-Drs. 430/04 S. 194).

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