(1) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zusammen

 

1.

je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, soweit in den Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist,

 

2.

bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau[2] [Bis 31.12.2012: den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,] je zu einem Drittel aus Vertretern der versicherten Arbeitnehmer (Versicherten), der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte und der Arbeitgeber,

 

3.

[3]bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.

Bis 31.03.2007:

3.

bei den Ersatzkassen aus Vertretern der Versicherten.

 

(2) 1Bei Betriebskrankenkassen, die für einen Betrieb oder mehrere Betriebe desselben Arbeitgebers bestehen, gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten der Arbeitgeber oder sein Vertreter an. 2Er hat dieselbe Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Versichertenvertretern zustehen. 3Bei Betriebskrankenkassen, die für Betriebe mehrerer Arbeitgeber bestehen, gehören dem Verwaltungsrat jeder Arbeitgeber oder sein Vertreter an, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. 4Die Zahl der dem Verwaltungsrat angehörenden Arbeitgeber oder ihrer Vertreter darf die Zahl der Versichertenvertreter nicht übersteigen; Satz 2 gilt entsprechend. 5Die Satzung legt das Verfahren zur Bestimmung der Arbeitgebervertreter des Verwaltungsrates sowie die Verteilung der Stimmen und die Stellvertretung fest. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält.[4] [Bis 10.08.2010: Die Sätze 1 bis 5 gelten für Betriebskrankenkassen, deren Satzung eine Regelung nach § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches enthält, nur bis zum Ablauf der am 1. Januar 2004 laufenden Wahlperiode.]

 

(2a)[5] 1Bei [Bis 31.12.2015: der Unfallkasse Post und Telekom,] [6] den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. 2Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt

 

1.

bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

 

2.

bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,

 

3.

bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich

 

a)

für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

 

b)

für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle.

4.[7]

 

4.

bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen.

3Gehört dem Selbstverwaltungsorgan nur ein Arbeitgebervertreter an, hat er die gleiche Zahl der Stimmen wie die Vertreter der Versicherten; bei einer Abstimmung kann er jedoch nicht mehr Stimmen abgeben, als den anwesenden Vertretern der Versicherten zustehen. 4Das Verhältnis der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem Landesbereich zu der Zahl der Stimmen der Vertreter aus dem kommunalen Bereich bei den Unfallkassen im Sinne der Nummer 3 entspricht dem Verhältnis der auf diese beiden Bereiche entfallenden nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 8 des Siebten Buches versicherten Personen im vorletzten Kalenderjahr vor der Wahl; das Nähere bestimmt die Satzung.

Bis 31.12.2014:

(2a) 1Bei der Eisenbahn-Unfallkasse, der Unfallkasse Post und Telekom, den Unfallkassen der Länder und Gemeinden und den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich gehören den Selbstverwaltungsorganen außer den Vertretern der Versicherten eine gleiche Anzahl von Arbeitgebervertretern oder ein Arbeitgebervertreter an. 2Bei der Unfallkasse des Bundes gehören den Selbstverwaltungsorganen Arbeitgebervertreter mit der gleichen Stimmenzahl wie die Vertreter der Versicherten an. 3Die Arbeitgebervertreter werden bestimmt

1.

bei den Unfallkassen der Länder von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

2.

bei den Unfallkassen der Gemeinden von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,

3.

bei den gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich

a)

für den Landesbereich von der nach Landesrecht zuständigen Stelle,

b)

für den kommunalen Bereich, wenn in den Unfallkassen nur eine Gemeinde einbezogen ist, von der nach der Ortssatzung zuständigen Stelle,

4.

[8]bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

Bis 07.11.2006:

4.

bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

5.

bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen,

6.

[9]bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesmin...

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