Rz. 8

Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Zuständigkeiten werden der Vertreterversammlung weitere Aufgaben durch Vorschriften im SGB und anderen Gesetzen übertragen. Dabei stellt Abs. 1 ausdrücklich klar, dass diese zusätzlichen Aufgaben nicht nur kraft Gesetzes, sondern auch durch sonstiges autonomes Recht (etwa die Satzung) festgelegt werden können.

Hinsichtlich der gesetzlich normierten sonstigen Aufgaben sind beispielhaft zu nennen:

  • Feststellung des Haushaltsplanes (§ 70 Abs. 1 Satz 2), der mit den darin veranschlagten Einnahmen und Ausgaben die finanzielle Grundlage für die Tätigkeit von Vorstand und Geschäftsführer bildet,
  • Feststellung des Nachtragshaushaltes (§ 74),
  • Abnahme der vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnung sowie Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführers (§ 77 Abs. 1 Satz 2).
 

Rz. 9

Ein besonderer Schwerpunkt bezüglich des Aufgabenbereiches der Vertreterversammlung ist bei den organschaftlichen Tätigkeiten zu sehen. Hier sind im Einzelnen zu nennen:

  • Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter (§ 62),
  • Wahl des Geschäftsführers und seines Stellvertreters bzw. des Vorsitzenden und der Mitglieder der Geschäftsführung (§ 36),
  • Wahl des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 36 Abs. 3b),
  • Beschluss der Geschäftsordnung (§ 63),
  • Wahl der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen (§ 39),
  • Beschluss über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (§ 41),
  • Beschluss über die Besetzung der Widerspruchsstelle (§ 85 SGG).

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