(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Ab 01.01.2025:

(2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

(2a)[2] 1Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 2Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.

Vom 08.11.2006 bis 31.12.2015:

(2a) 1Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen bestellt; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. 2Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn[3] [Bis 31.12.2014: Unfallkasse des Bundes] vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 3Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn[4] [Bis 31.12.2014: Unfallkasse des Bundes] ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.

Bis 07.11.2006:

(2a) 1Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallkasse Post und Telekom vom Bundesministerium der Finanzen bestellt; ihre Bestellung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Vorstand und in der Vertreterversammlung. 2Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallkasse des Bundes vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 3Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallkasse des Bundes ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.

 

(3) 1Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. 2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.

 

(3a) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. 2Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. 3Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. 4Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 2, 5 und 6[5] [Bis 11.08.2021: § 36 Absatz 4 Satz 4 und 5] gelten für das Direktorium entsprechend.

 

(3b)[6] 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. 2Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4. 3Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.

Bis 21.07.2009:

(3b) 1Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung gemäß § 64 Abs. 4 gewählt. 2Über den Vorschlag entscheidet der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4. 3Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.

 

(4)[7] 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. 2Die Geschäftsführung muss mit mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. 4Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. 5Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. 6Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.

Bis 11.08.2021:

(4) 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. 2Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. 3Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. 4Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. 5Die Satzung kann bestimmen, da...

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