Vom 01.01.2005 bis 30.09.2005:
(1) 1Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. 2Bei der Bundesknappschaft wählen die Versicherten Versichertenälteste.
Bis 31.12.2004:
(1) 1Bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. 2Bei der Bundesknappschaft wählen die Versicherten Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
Bis 31.12.2004:
1. |
bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt, |
2. |
auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt, |
(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.
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