(1)[2] Bei den Trägern der Rentenversicherung wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste.

 

(2) Die Satzung kann bestimmen, dass

 

1.

[3]bei den Trägern der Rentenversicherung die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,

 

2.

auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,

 

3.

die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau[4] Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.

 

(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.

[1] § 39 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl I 2003, S.1600). Anzuwenden ab 15.08.2003.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.10.2005.
[3] Nr. 1 geändert durch Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG). Anzuwenden ab 01.01.2005.
[4] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12.04.2012. Anzuwenden ab 01.01.2013.

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