Rz. 271

[Autor/Stand] Die erste der drei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen ist, dass der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung Entnahmen aus der Gesellschaft oder Ausschüttungen der Gesellschaft auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns beschränkt. Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen bleiben von der Beschränkung der Entnahme oder Ausschüttung unberücksichtigt.

 

Rz. 272

[Autor/Stand] Die Regelung stellt ab auf den steuerrechtlichen Gewinn i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG.[3] Dabei bleiben bei einem Anteil am Betriebsvermögen Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt.[4] Dies ist hinsichtlich der Ergebnisse aus Sonderbilanzen konsequent, weil auch das Sonderbetriebsvermögen vom Verschonungsabschlag nicht erfasst wird.[5] Ergänzungsbilanzen haben dagegen Einfluss auf den steuerlichen Gewinn aus der Gesamthand. Diese wäre nach Verwaltungsauffassung jedoch herauszurechnen. Über die Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen kann mithin ohne Einschränkung verfügt werden, wobei korrespondierend dazu die (anteilige) Steuer auf die Ergebnisse aus Sonder- und Ergänzungsbilanzen nicht unter die entnahmefähige Steuer fällt.

 

Rz. 273

[Autor/Stand] Aus Vereinfachungsgründen kann nach Auffassung der Finanzverwaltung bei einer Personengesellschaft die auf den Gewinnanteil entfallende Steuer oder bei einer Kapitalgesellschaft die auf die Ausschüttung entfallende Steuer mit einem Steuersatz von 30 % (vgl. § 202 Abs. 3 BewG) angenommen werden.[7] Bei einem Anteil am Betriebsvermögen bleiben die Steuern auf Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen unberücksichtigt.[8] Dies ist wieder konsequent, wenn man auch Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen außen vor gelassen hat.

 

Rz. 274

[Autor/Stand] Die "Steuern vom Einkommen" sind die auf den Anteil des Gesellschafters entfallenden Einkommensteuer zzgl. Kirchensteuer und SolZ. Die Gewerbesteuer ist nach § 3 Abs. 2 AO eine Realsteuer, also keine Steuer vom Einkommen, und fällt demgemäß nicht unter § 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 ErbStG. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt natürlich nichts anderes.[10] Insb. bei Personengesellschaften ist damit festzustellen, dass die persönlich zulässige Entnahmequote eines jeden Gesellschafters in Abhängigkeit zu seinem persönlichen Steuersatz steht. Ein dem Höchststeuersatz unterliegender Gesellschafter wird also weniger "netto" entnehmen dürfen als ein einem niedrigeren persönlichen Steuersatz unterliegender Gesellschafter.[11] Da hier jedoch auch die zur Begleichung der persönlichen Steuern erforderlichen Beträge entnommen werden dürfen, fällt die Entnahme bei einem Hochsteuer-Gesellschafter absolut größer aus.[12] Bei Kapitalgesellschaften ergeben sich demgegenüber nur leichte Unterschiede, je nachdem, ob der oder die Gesellschafter der Abgeltungsteuer unterliegen oder die Ausschüttung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens zu versteuern haben.[13]

 

Rz. 275

[Autor/Stand] Weil bei Personengesellschaften die Entnahme bei einem Hochsteuer-Gesellschafter absolut größer ausfällt als bei einem mit einem geringen Einkommensteuersatz belegten Gesellschafter, wurde zum Teil wurde befürchtet, dass die Finanzverwaltung aus diesem Grunde gesellschaftsvertraglichen Regelungen skeptisch gegenüberstehen könnte, wonach die Steuerentnahme pauschal immer mit dem Höchststeuersatz gestattet wird, um komplizierte Berechnungen für jeden einzelnen Gesellschafter zu vermeiden. Nach dem Anwendungserlass bietet die Finanzverwaltung einheitlich bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften die Vereinfachungsregel an, die auf den Gewinnanteil entfallende Steuer mit dem pauschalen Steuersatz von 30 % entsprechend § 202 Abs. 3 BewG annehmen zu dürfen.[15] Macht der Gesellschafter einer Personengesellschaft davon keinen Gebrauch, muss es bei den allgemeinen Regeln bleiben. Und danach gilt der persönliche Einkommensteuersatz eines Gesellschafters. Dies folgt bereits aus dem Gesetz. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Steuerentnahmen immer mit dem Höchststeuersatz gestattet werden, kann deshalb schon von Gesetzes wegen nicht zulässig sein. Eine vertraglich vorgesehene Steuerentnahme bis zum Höchststeuersatz dürfte demgegenüber unproblematisch sein.

 

Rz. 276

[Autor/Stand] In der Praxis knüpfen gesellschaftsvertragliche Regelungen zumeist an den handelsrechtlichen Gewinn als Bezugsgröße an. Da dieser vom steuerrechtlichen Gewinn abweichen kann und dies auch nicht selten tut, dürfte eine solche Bestimmung den geforderten Voraussetzungen nicht genügen, und der Gesellschaftsvertrag wäre dementsprechend anzupassen.[17] Auch die Begriffe Entnahme und Ausschüttung sind allein nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[18]

 

Rz. 277

[Autor/Stand] Der steuerlich r...

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