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Der Organbegriff (grundlegend Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht, Bd. 2 §§ 74, 75) ist ein grundlegender Begriff des Verwaltungsrechts. Jede juristische Person, auch die Körperschaft des öffentlichen Rechts, benötigt Organe, um sich verwirklichen zu können und ihren Willen in die Tat umzusetzen. Das Wollen und Handeln der Person oder Personengemeinschaft mit Organeigenschaft wird der juristischen Person als deren eigenes Wollen und Handeln rechtlich zugerechnet. So wird Eigentümer der vom Vorstand eines Versicherungsträgers gekauften Gegenstände der Versicherungsträger. Der Verwaltungsakt eines Versicherungsträgers (z. B. Rentenbewilligungs- oder -entziehungsbescheid, Beitragserhöhung) ist nicht der Akt des Direktoriums, Geschäftsführers oder seines beauftragten Sachbearbeiters, sondern der des Versicherungsträgers selbst, so dass auch eine eventuelle Klage gegen den Versicherungsträger und nicht gegen die jeweils handelnde Person (Direktorium, Geschäftsführer, Sachbearbeiter) zu richten ist. Für die öffentlich-rechtliche Körperschaft werden nicht nur Organe wie der Geschäftsführer, sondern auch andere von der Körperschaft angestellte Personen wie etwa Sachbearbeiter tätig. Diese handeln aber aufgrund einer ihnen vom Organ im Einzelfall oder für bestimmte Aufgabenbereiche erteilten Vertretungsmacht (im Auftrag).

Ein weiteres Merkmal des Organbegriffs ist seine institutionelle und nicht personenbezogene Eigenschaft. Das Organ selbst ist von der Person und einem Personenwechsel unabhängig, sodass die Kontinuität des rechtlichen Handelns der Körperschaft gewährleistet bleibt. Alle Rechtshandlungen mit Dauerwirkung, z. B. die Aufstellung der Satzung (§ 33), bleiben vom Personenwechsel innerhalb der Organe unberührt und wirken fort, bis sie auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise geändert werden.

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