Rz. 12

Die Selbstverwaltung wird in der Sozialversicherung grundsätzlich durch eine paritätische Beteiligung von Versicherten und Arbeitgebern in den Selbstverwaltungsorganen verwirklicht. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind bei den Selbstverwaltungsgremien der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Drittelkapazität durch Versicherte, Arbeitgeber und Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte; vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2) und den Ersatzkassen (nur Versicherte) zu beachten.

Dem Selbstverwaltungsprinzip kommt als tragendem Organisationsprinzip der Sozialversicherung eine besondere Bedeutung zu (BSG, Urteil v. 17.7.1985, 1 RS 6/83; BSG, SozR 3-2200 § 1344 RVO Nr. 1; Steinmeyer, NZS 2013 S. 367). Inhalt und Umfang des Selbstverwaltungsrechts, das nicht grundgesetzlich garantiert, sondern nur einfachgesetzlich verankert ist, werden durch das Ausmaß der gesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Einflussnahme bestimmt. Die Selbstverwaltung beinhaltet weiter, dass die Versicherungsträger grundsätzlich ihr gesamtes Verwaltungshandeln selbst steuern und nur der Rechtsaufsicht unterliegen. Es besteht gegenüber der staatlichen Verwaltung ein subjektives Recht auf Wahrung der gesetzlichen Kompetenzen (BSG, Urteil v. 28.9.2010, B 1 SF 3/10 R; Winkler, in: LPK-SGB IV, § 29 Rz. 8). Dabei ist zwischen Aufsichtsrecht und Mitwirkungsrechten des Staates zu unterscheiden. Während das Aufsichtsrecht die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht gewährleisten soll, hat das Mitwirkungsrecht die Aufgabe, es erst gar nicht zu einem Verstoß gegen Gesetz oder Satzung kommen zu lassen. Diese Unterscheidung ist von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob eine übergeordnete Behörde lediglich eine Rechtmäßigkeitsprüfung (Rechtsaufsicht) vornehmen oder auch Gesichtspunkte von Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und anderem Ermessen (Fachaufsicht) einfließen lassen kann. Sofern das Gesetz von Zustimmung spricht, ist schon nach dem Sprachverständnis eine Mitwirkung im umfassenden Sinne, also auch einschließlich einer Zweckmäßigkeitsprüfung gemeint.

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