Tz. 13

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die St-Befreiung setzt voraus, dass die Aufgabe als Entschädigungseinrichtung

  • Hilfeleistung bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung eines Kreditinstituts (insbes die Einlagensicherung sowie die Anlegerentschädigung),
  • Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung bzw
  • Schutz der Ansprüche von Versicherten der privaten Kranken- oder der Lebensversicherung

sowohl satzungsmäßig als auch grds in der tats Geschäftsführung ausschl Zweck ist.

 

Tz. 14

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die erforderliche satzungsmäßige Festlegung der Ausschließlichkeit ergibt sich für die Entschädigungseinrichtungen der Kreditinstitute unmittelbar aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 KStG, für die Entschädigungseinrichtungen im Bereich der Wohnungsbaugenossenschaften und die Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 iVm S 3 KStG.

 

Tz. 15

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Die satzungsmäßige Ausschließlichkeit erfordert nach S 2 der Vorschrift – ebenso wie die identischen Regelungen in § 5 Abs 1 Nr 17 S 2, Nr 18 S 2, Nr 19 S 2 und Nr 21 S 2 KStG – auch eine satzungsmäßige Festlegung einer entspr Vermögensverwendung im Auflösungsfall. Diese Regelung ist vergleichbar mit dem Grundsatz der Vermögensbindung nach § 55 Abs 1 Nr 4 AO für st-begünstigte Zwecke im Falle der Beendigung des Bestehens der gemeinnützigen Kö. Das Gebot der Vermögensbindung muss dauernd erfüllt werden. Dies beruht auf einer Änderung des § 5 Abs 1 Nr 16 S 2 KStG durch das StÄndG 2015.

Fehlt eine derartige Vermögensbindung in der Satzung, so ist die Befreiung von vornherein ausgeschlossen. Die konkrete Vermögensverwendung im Auflösungsfall braucht uE im Hinblick darauf, dass eine Regelung zur satzungsmäßigen Vermögensbindung iSd § 61 AO hier fehlt, nicht festgelegt zu werden; ausreichend ist vielmehr folgende Formulierung: "Bei Auflösung der Einrichtung entscheiden die Mitglieder über die satzungsmäßige Verwendung des Vermögens".

 

Tz. 16

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Der Ausschließlichkeitsgrundsatz erfordert auch, dass wG, die nicht ausschl auf die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben gerichtet sind, nicht Satzungszweck sein dürfen. In der tats Geschäftsführung sind sie dagegen zulässig. Dies folgt aus § 5 Abs 1 Nr 16 S 4 KStG. Damit kommt es insoweit – wie insbes bei gemeinnützigen Kö (s § 59 AO und AEAO Tz 1 zu § 59) – zu einer Diskrepanz zwischen Satzung und tats Geschäftsführung.

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