Rz. 9

Die Rechte und Pflichten einschließlich des Vermögens gehen auf den MD als Körperschaft des öffentlichen Rechts über (Satz 1). Der Zeitpunkt richtet sich nach Abs. 1 Satz 4 (Ablauf des Monats, in dem die Satzung genehmigt wird). Zum selben Zeitpunkt tritt der MD als Sozialpartner in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse des eingetragenen Vereins ein (Satz 2).

 

Rz. 9a

Die entsprechenden Arbeitnehmer und Auszubildenden genießen bis zum 31.12.2022 Bestandsschutz (Satz 3). Die Arbeitsbedingungen dürfen sich bis dahin nicht verschlechtern. Eine solche zeitliche Verschlechterungssperre entspricht technisch der Regelung des § 613a Abs. 1 BGB und bietet einen umfassenden und justiziablen Schutz für die Zeit, in der Umstrukturierungen infolge des Übergangs typischerweise zu erwarten sind (BT-Drs. 19/13397 S. 85). Ordentliche oder betriebsbedingte Kündigungen sind ebenfalls bis zum 31.12.2022 ausgeschlossen (Satz 4). Es sind nur außerordentliche personen- oder verhaltensbedingte Kündigungen möglich. Zum Zeitpunkt des Rechtsübergangs bestehende Tarifverträge behalten ihre Gültigkeit (Satz 5).

 

Rz. 9b

Der Kündigungsschutz besteht nicht erst ab der Rechtsformumwandlung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts. Gerade im Vorfeld und während solcher Umwandlungsprozesse besteht die Gefahr, dass bereits Nachteile für die Beschäftigten entstehen (BT-Drs. 19/30560 S. 57). Wie der Schutz vor der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen (Satz 3) muss daher auch die Schutzwirkung vor Kündigungen (Satz 4) für den gesamten Zeitraum des Umwandlungsprozesses, der mit dem Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes begonnen hat, greifen.

 

Rz. 10

Ein beim Rechtsübergang bestehender Betriebsrat nimmt danach übergangsweise die Aufgaben eines Personalrats nach dem maßgeblichen Personalvertretungsrecht wahr (Satz 6; Übergangsmandat). Der Betriebsrat bestellt unverzüglich den Wahlvorstand, um die Personalratswahl einzuleiten (Satz 7). Das Übergangsmandat endet, sobald ein Personalrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben worden ist (Satz 8). Hierdurch wird ein rascher organisatorischer Übergang gewährleistet und sichergestellt, dass zu jedem Zeitpunkt eine Vertretung der Arbeitnehmer besteht (BT-Drs. 19/13397 S. 85). Die Betriebsräte erhalten die Gelegenheit, die Bildung eines Personalrates in die Wege zu leiten. Kommt es nicht zu einer gültigen Wahl, endet das Übergangsmandat spätestens 12 Monate nach dem Rechtsübergang (Abs. 1 Satz 4). Betriebsvereinbarungen gelten für längstens 12 Monats nach dem Rechtsübergang fort (Satz 9). Sie können durch den Personalrat aber vorher durch Dienstvereinbarungen ersetzt werden.

 

Rz. 11

Beim Rechtsübergang bereits förmlich eingeleitete Verfahren (Beteiligungsverfahren, Verfahren vor den Einigungsstellen oder Arbeitsgerichten) werden nach den Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes abgeschlossen (Satz 10, 11). Dies führt insgesamt zu einem hohen Schutzniveau für die bei den bisherigen MDK Beschäftigten, die aufgrund des Rechtsformwechsels keine Nachteile erleiden sollen (BT-Drs. 19/13397 S. 85).

 

Rz. 12

Die Regeln für den Bestands- und Kündigungsschutz (Sätze 2 bis 4) gelten auch für Ausbildungsverhältnisse (Satz 12).

 

Rz. 13

Die Regelungen zum Betriebsrat (Sätze 6 bis 8) gelten auch für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, deren Neuwahl der Betriebsrat einzuleiten hat (Satz 13).

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