0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) hat die Vorschrift unter der Paragrafennummer 328 mit Wirkung zum 1.1.2020 angefügt. Das MDK-Reformgesetz hat die Organisation der Medizinischen Dienste (MD) umfassend reformiert. Die angefügten §§ 327, 328 enthalten Übergangsregelungen für die Neuorganisation der MD der Krankenversicherung und für die Ablösung des MD des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) durch einen MD Bund.

 

Rz. 2

Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.10.2020 ohne inhaltliche Änderungen an den neuen Regelungsstandort (§ 415) verschoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neuverortung der bisherigen §§ 314 bis 330 in den §§ 401 bis 417.

 

Rz. 2a

Art. 1 Nr. 83 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) hat mit Wirkung zum 9.6.2021 das 15. Kapitel neu gefasst und die Norm an den neuen Standort verschoben (alt: 415, neu: 412). Die Neufassung dient ausschließlich der Korrektur mehrerer redaktioneller Versehen aufgrund sich überschneidender Gesetzgebungsverfahren. Die bis zum 9.6.2021 unter der Paragrafennummer 412 enthaltene Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen wurde durch das DVPMG an einen neuen Standort verschoben (409).

 

Rz. 2b

Art. 1 Nr. 74 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat mit Wirkung zum 20.7.2021 Abs. 3 Satz 4 neu gefasst. Der Kündigungsschutz des Personals wird präzisiert.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

Die Vorschrift regelt die Umwandlung der einzelnen Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) in Medizinische Dienste (MD) und des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) in den Medizinischen Dienst Bund (MD Bund). Der amtierende Geschäftsführer des MDK und sein Stellvertreter gelten bis zum 31.12.2021 als Vorstand gewählt. Der Vorstand wird nach dieser die Umwandlung begleitenden Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkrafttreten des MDK-Reformgesetzes bzw. 6 Monaten nach Neukonstituierung des Verwaltungsrates des MD erstmals tatsächlich durch den Verwaltungsrat gewählt. Der MD Bund als Körperschaft des öffentlichen Rechts tritt am 1.1.2022 an die Stelle des MDS. Die Geschäftsführung gilt bis zum 30.6.2022 als gewählter Vorstand.

2 Rechtspraxis

2.1 Konstituierung der MD (Abs. 1)

 

Rz. 4

Die Verwaltungsräte der MD werden nach § 279 Abs. 4, 5 durch die Krankenkassen oder ihre Landesverbände gewählt bzw. durch die Aufsichtsbehörde benannt. Der Vorgang war für die erste konstituierende Sitzung bis zum 31.12.2020 abzuschließen (Satz 1). Der neu besetzte Verwaltungsrat hat bis zum 31.3.2021 die Satzung nach § 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 zu beschließen (Satz 2). Der noch amtierende Verwaltungsrat des MDK ist dafür nicht zuständig. Die Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Diese hat darüber bis zum 30.6.2021 zu entscheiden und das entsprechende Datum zu veröffentlichen (Satz 3).

 

Rz. 5

Die Aufsichtsbehörde gibt ebenfalls mit dem Ende des Monats, in dem die Satzung genehmigt wurde, den Zeitpunkt bekannt, mit dem die Umwandlung der MD soweit abgeschlossen ist und sie ihre Aufgaben wahrnehmen können (Satz 4). Der Zeitpunkt des Ablaufs des Monats wurde als der zentrale Zeitpunkt gewählt, an dem die MD nach dem neuen Regelungsregime ihre Aufgaben wahrnehmen und alle weiteren organisationsrechtlichen Wirkungen eintreten (BT-Drs. 19/13397 S. 84). Der Zeitpunkt kann für jeden MD unterschiedlich ausfallen. Die öffentliche Bekanntmachung schafft die notwendige Publizität. Sie hat den Inhalt, dass der betreffende MD ab dem jeweiligen Datum die Aufgaben des MD nach dem neuen Recht wahrnimmt.

 

Rz. 6

Der amtierende Vorsitzende des "alten" Verwaltungsrates des MDK lädt zur konstituierenden Sitzung ein und regelt das Nähere (Satz 5). Da der Verwaltungsrat des MD noch keinen eigenen Vorsitz gewählt hat, der diese Aufgabe übernehmen könnte, wird einmalig auf die vorhandene Kompetenz des amtierenden Vorsitzenden des MDK zurückgegriffen. In der konstituierenden Sitzung werden der neue Vorsitzende und sein Stellvertreter gewählt (Satz 6).

 

Rz. 7

Der amtierende Geschäftsführer des MDK gilt für die Zeit bis zum 31.12.2021 als gewählter Vorstand (Satz 7). Der Vorstand bedarf als Organ des MD einer Legitimationsgrundlage, die er aus der gesetzlich vorgegebenen Wahl durch den Verwaltungsrat erhält. Es ist zudem ein organschaftliches Recht des Verwaltungsrates nach § 279 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, den Vorstand zu wählen. In der Phase der Umstellung erhält der "fingierte" Vorstand seine Legitimation durch Satz 7.

2.2 Rechtsform (Abs. 2)

 

Rz. 8

Die MDK waren vor der Organisationsrefo...

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