Rz. 15

Der MD Bund tritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Stelle des bisher als privatrechtlicher Verein organisierten MDS (Satz 1). Die Verwaltungsräte der MD wählen den Verwaltungsrat des MD Bund bis zum 31.3.2021 (Satz 2). Die Übergangsvorschrift regelt das Verfahren für die erstmalige Wahl (Satz 3 – 8). Die Satzung ist bis zum 30.9.2021 durch den Verwaltungsrat zu beschließen und bis zum 31.12.2021 zu genehmigen (Satz 9). Für die Genehmigung ist das Bundesministerium für Gesundheit zuständig. Die Geschäftsführung des MDS führt die Geschäfte übergangsweise bis zum 30.6.2022 und gilt insoweit als Vorstand des MD Bund. Die Regelungen zum Rechtsübergang (Abs. 2) und zum Schutz der Arbeitsverhältnisse (Abs. 3) gelten entsprechend.

 

Rz. 16

Die vom Verwaltungsrat des MD Bund im Rahmen eines schriftlichen Beschlussverfahrens am 6.12.2021 beschlossene Satzung mit Anlagen (Entschädigungsregelung und Wahlordnung zur Wahl des Verwaltungsrates des MD Bund) wurde am 16.12.2021 mit Ausnahme der Regelung zur Richtlinienkompetenz (§ 5 Abs. 1 der Satzung) genehmigt (Bekanntmachung zur Errichtung des MD Bund v. 16.12.2021, BAnz AT 11.01.2022 B3). Am 1.1.2022 ist der MD Bund damit als Körperschaft des öffentlichen Rechts neu konstituiert und nimmt seine Aufgaben nach den Regularien des MDK-Reformgesetzes v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wahr.

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