Rz. 6

Die dem Vorstand zustehende gerichtliche und außergerichtliche Vertretungsbefugnis betrifft im Gegensatz zur Verwaltung als innerer Willensbildung des Versicherungsträgers die wirksame Verwirklichung des Willens nach außen hin. So ist z. B. die Entscheidung über eine Personaleinstellung durch den Vorstand ein Akt der inneren Willensbildung, während der Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Bediensteten eine Angelegenheit der Vertretung ist. Auch hier jedoch ist die Zuständigkeit des Geschäftsführers für laufende Verwaltungsgeschäfte zu beachten.

 

Rz. 7

Die Vertretung des Versicherungsträgers obliegt grundsätzlich dem Vorstand als Kollegialorgan. Jedoch kann – anders als bei der Verwaltung des Versicherungsträgers – durch die Satzung und im Einzelfall das Vertretungsrecht per Vorstandsbeschluss auf einzelne Mitglieder des Vorstandes übertragen werden. Eine Übertragung der Vertretungsbefugnis auf den Geschäftsführer ist hingegen nicht möglich (Winkler, in: LPK-SGB IV, § 35 Rz. 5).

 

Rz. 8

Wenn der Vorstand oder ein Mitglied die ihm übertragene Vertretungsmacht überschreitet, so entfaltet sein Handeln keine Rechtswirkung für den Versicherungsträger, soweit nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht eine Zurechnung erfolgt. Soweit jedoch einem Dritten dadurch ein Schaden entsteht, haftet der Versicherungsträger für das Fehlverhalten seines Organs gemäß § 42.

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