Rz. 4

Die Aufgabe der Verwaltung des Versicherungsträgers umfasst die komplette öffentlich-rechtliche und fiskalische Tätigkeit des Versicherungsträgers. Dazu sind insbesondere zu zählen schlichtes Verwaltungshandeln, interne organisatorische Maßnahmen, Erlass von Verwaltungsakten sowie Abschluss von (öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen) Verträgen. Zu beachten ist aber, dass diese Verwaltungsaufgaben dann nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, wenn es sich um laufende Verwaltungsgeschäfte handelt. Für diese ist der Geschäftsführer zuständig. Die Verwaltungsaufgaben hat der Vorstand – anders als die Vertretung des Versicherungsträgers – als Gesamtheit wahrzunehmen.

 

Rz. 5

Der Vorstand hat jedoch die Möglichkeit, einzelne ihm zugewiesene Verwaltungsaufgaben auf andere Organe oder Ausschüsse gemäß § 36a zu übertragen. Von den Ausschüssen nach § 36a ist jedoch der Bundesvorstand (früher Ausschuss des Vorstandes) der Deutschen Rentenversicherung Bund zu unterscheiden, der Organcharakter hat. Die Übertragung erfolgt durch Satzungsvorschriften, die jedoch die in §§ 33 ff. den anderen Organen übertragenen Aufgaben nicht einschränken dürfen. So kann insbesondere die dem Geschäftsführer übertragene Aufgabe der Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte nicht anderen Personen oder Gremien zugewiesen werden.

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