Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht.

Abgeordnete

Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nicht an, somit kann auch kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gemeldet werden. Ab dem Beginn der Mitgliedschaft im Parlament ist ein neuer Versicherungsabschnitt mit dem Buchungsschlüssel 01 45 00 zu melden.

Die Zeiten der Mitgliedschaft in einem Parlament, während derer das Arbeitsverhältnis ruht, werden für die Erfüllung der Wartezeit mit angerechnet (§ 29 VBL-S, § 32 Abs. 3 MS).

Die Pflichtversicherung endet, sobald aus dem Abgeordnetenverhältnis eine unverfallbare lebenslängliche Anwartschaft auf Versorgung entstanden ist (AB V Abs. 1 Nr. 2 zu § 28 Abs. 2 VBL-S, § 19 Abs. 1 Buchst. b MS).

Für Mitglieder des Deutschen Bundestags besteht die Möglichkeit einer Nachversicherung der Abgeordnetenzeiten in der Zusatzversorgung (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestags – Abgeordnetengesetz).

Altersrentner – mit Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

sind versicherungspflichtig, da der Beginn einer Teilrente kein Versicherungsfall in der Zusatzversorgung ist (es wird also keine Rente aus der Zusatzversorgung gezahlt). Da während der Teilrente weiter gearbeitet wird, besteht Versicherungspflicht.

Bei Bezug einer Teilrente endet weder das Beschäftigungsverhältnis, noch besteht Anspruch auf eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung. Wird jedoch zunächst eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und diese zu einem späteren Zeitpunkt in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt, so besteht keine Versicherungspflicht mehr – auch nicht bei dem anschließenden Bezug der Teilrente.

Altersrentner mit Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Wird während des Bezugs einer Altersrente als Vollrente gearbeitet, besteht Versicherungsfreiheit (s. auch § 19 Abs. 1 Buchst. e MS, AB V Abs. 1 Nr. 5 VBL-S). Altersrente ist dabei jede Rente, die ab dem 60. Lebensjahr oder danach gewährt wurde (außer einer Erwerbsminderungsrente oder fortbestehender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente). Vollrente bedeutet, dass die Rente im vollen Umfang (also nicht lediglich als Teilrente) bezogen wird. Um eine Vollrente handelt es sich auch dann, wenn die gesetzliche Rente wegen vorzeitiger Inanspruchnahme mit Abschlägen belegt ist.

Wird zunächst eine Altersrente als Vollrente bezogen, diese anschließend in eine Altersrente als Teilrente umgewandelt und wird während des Bezugs der Teilrente eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht dennoch Versicherungsfreiheit in der Zusatzversorgung (s. auch Altersrente als Teilrente).

Altersteilzeit, Beschäftigte in

Beschäftigte in Altersteilzeit sind versicherungspflichtig. Gleichgültig, welches Modell für die Altersteilzeit ausgewählt wurde, fallen Umlagen und Beiträge für den gesamten Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeit an, also auch während der Freizeitphase im Blockmodell.

Amtsboten

sind versicherungsfrei, soweit sie kein Arbeitsentgelt, sondern eine Aufwandsentschädigung erhalten. Aufwandsentschädigungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt, sodass auch keine Anwartschaften in der Zusatzversorgung entstehen könnten.

Anerkennungsjahr

Berufe im Anerkennungsjahr (z. B. Erzieherinnen im Anerkennungsjahr) sind versicherungsfrei.

Schülerinnen und Schüler in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtlichen Regelungen unterliegen seit dem 1.3.2018 dem TVAöD und sind damit versicherungspflichtig.

Arbeit auf Abruf

Es besteht Versicherungspflicht. Wenn in einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines Rahmenarbeitsvertrags zeitweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ­anfällt (z. B. Arbeit nach Anfall, Arbeit auf Abruf), bleibt für diese Zeit das Versicherungsverhältnis als Pflichtversicherung bestehen. Die Fehlzeit wird dann mit dem Versicherungsmerkmal 40 gemeldet. Versicherungsabschnitte für Zeiträume mit Fehlzeiten, die weniger als einen Kalendermonat betragen, sind nicht zu melden. Bei einer Unterbrechung der Arbeit ist keine Abmeldung und Wiederanmeldung vorzunehmen.

Arbeitsförderungsmaßnahmen, Eingliederungszuschüsse

Bei Beschäftigten, die durch die Agentur für Arbeit oder sonstige Institutionen gefördert werden, muss der Arbeitgeber prüfen, ob Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung vorliegt. Eine Versicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte durch die geförderte Maßnahme vom TVöD ausgenommen ist. Solche Beschäftigten haben keinen Anspruch auf Zusatzversorgung (§ 19 Abs. 1 Buchst. k MS, § 26 Abs. 2 VBL-S).

Diese Prüfung anhand des Geltungsbereichs des TVöD gilt auch für Arbeitgeber, die nicht an diese Tarifverträge gebunden sind und ggf. einen anderen T...

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