Tz. 9

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Die heutige Fassung des § 5 Abs 1 Nr 16 KStG beruht auf dem StÄndG 2015 (v 02.11.2015, BGBl I 2015, 2834) und gilt seit dem VZ 2015 (§ 34 Abs 3 S 3 KStG). Die Neufassung beruhte auf dem DGSD-Umsetzungsges (v 28.05.2015, BGBl I 2015, 786). Mit diesem Ges wurde die neue Einlagensicherungs-RL 2014/49/EU (v 26.04.2014, Abl EU Nr L 173, 149) in nationales Recht umgesetzt, ein neues Einlagensicherungsges (EinSiG, Art 1 DGSD-Umsetzungsges) geschaffen, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsges (EAEG) geändert und in Anlegerentschädigungsges (AnlEnG, Art 2 DGSD-Umsetzungsges) umbenannt.

 

Tz. 10

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 Buchst a KStG sind diejenigen KSt-Subjekte begünstigt, soweit sie als Einlagensicherungssysteme iSd § 2 Abs 1 EinSiG oder als Entschädigungseinrichtungen iSd AnlEnG ihre ges Pflichtaufgabe erfüllen. Hierzu gehören sowohl ges Entschädigungseinrichtungen, aber auch institutsbezogene Sicherungssysteme (vgl § 2 EinSiG).

Außerdem sind nach § 5 Abs 1 Nr 16 S 1 Buchst b KStG auch begünstigt, die nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannten vertraglichen Systeme iSd § 61 EinSiG. Diese haben nach ihrer Satzung oder sonstiger Verfassung ausschl den Zweck, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme iSd § 2 Abs 1 EinSiG bei deren Pflichterfüllung zu unterstützen.

Durch das Ges zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten v 12.05.2021 (BGBl I, 990) wurden in § 5 Abs 1 Nr 16 Buchst b KStG nach den Wörtern "§ 1 Abs 1a S 2 Nr 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes" die Wörter "oder eines Wertpapierinstituts iSd § 2 Abs 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt. Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des Wertpapierinstitutsges mit dem neuen Wertpapierinstitutsbegriff.

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