Rz. 3

Der Vorstand als 2. Selbstverwaltungsorgan hat die umfassende Zuständigkeit für alle Geschäfte, durch die der Versicherungsträger verwaltet wird. Somit ist nur die autonome Rechtsetzungsbefugnis ausgeschlossen. Er ist das Exekutivorgan des Versicherungsträgers und wird von der Vertreterversammlung gewählt (§ 52). Aufgrund seiner umfassenden Verwaltungskompetenz hat er im Zweifelsfall eine Verwaltungsaufgabe wahrzunehmen. Andererseits wird sein Aufgabenbereich dadurch beschränkt, dass Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht (insbesondere die Satzung) Abweichendes bestimmen können. Abweichende Regelungen können grundsätzlich auch in Verwaltungsvorschriften vorhanden sein (BayLSG, BG 2000 S. 479). Daraus ergibt sich eine klare Abgrenzung zu den Aufgaben anderer Organe des Versicherungsträgers (Vertreterversammlung und Geschäftsführer). Von den Befugnissen des Vorstandes sind die des Vorsitzenden zu unterscheiden. So obliegt etwa das Recht zur Beanstandung von Rechtsverstößen allein dem Vorsitzenden.

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