Rz. 51

Soweit die rechtliche Eigenständigkeit der Stiftung nicht gefährdet wird, können dem Stifter Sonderrechte in der Satzung eingeräumt werden. Neben Informations- und Vetorechten, z. B. bei von der Stiftung beschlossenen Satzungsänderungen, kann der Stifter sich vorbehalten, auf die personelle Zusammensetzung der Stiftungsgremien sowie auf die Art und Weise der Geschäftsführung Einfluss zu nehmen. Diese Sonderrechte sind auch vererblich bzw. zu Lebzeiten des Stifters durch Erklärung gegenüber der Stiftung zumindest auf die nächste Generation übertragbar.

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