Rz. 274
§ 13a Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 ErbStG fordert eine Beschränkung der Höhe der Abfindung für ausscheidende Gesellschafter. Diese Regelung hat gleichzeitig unmittelbare Auswirkung auf die Höhe des Vorababschlags, da die Höhe der Abfindungsbeschränkung den Umfang des Vorwegabschlags bestimmt (Abs. 9 Satz 3, begrenzt auf maximal 30 %).
Rz. 275
Mit "Ausscheiden" ist das rechtsgeschäftliche Ausscheiden aus einer Personengesellschaft gem. § 738 BGB (bei einer OHG und dem Komplementär einer KG gem. § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB i. V. m. § 105 Abs. 3 HGB) gemeint, das sowohl freiwillig wie auch zwangsweise erfolgen kann.
Rz. 276
Zu Einzelheiten hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Vorwegabschlags s. Rn. 278 ff.
Rz. 277
Sämtliche Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung nach Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 haben gemeinsam, dass sie auch tatsächlich eingehalten werden müssen; die bloße Schriftform reicht nicht aus.
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