Tz. 196

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Während bei der Besteuerung von Kap-Ges und ihren AE eine recht konsequente Verknüpfung zwischen Einkommensverwendung nach § 8 Abs 3 KStG und Besteuerung auf Ebene des AE nach § 20 Abs 1 Nr 1 EStG besteht, ist dies bei Stiftungen und Destinatären nicht der Fall.

Stiftungen sind nicht imstande, ihr Einkommen iSd § 8 Abs 3 KStG zu verwenden (s Tz 81). Um ungerechtfertigte Abzüge von Einkommen zu vermeiden, stellt § 10 Nr 1 KStG zwar klar, dass Aufwendung zur Erfüllung des Satzungszweckes das Einkommen nicht mindern darf. Durch die fehlende Besteuerung verhinderter Vermögensmehrungen der Stiftung fehlt diesen verdeckten Zuwendungen insbes von Nutzungsvorteilen eine KSt-Vorbelastung.

 

Tz. 197

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

 

Beispiel:

Zweck der XY Stiftung ist die Unterstützung von Abkömmlingen des Stifters insbes während der Berufsausbildung. Ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung räumt die Satzung nicht ein. Im Grundstockvermögen befindet sich inl Grundbesitz. Die Stiftung überlässt dem Abkömmling Z für die Zeit seines Studiums in Erlangen unentgeltlich eine Wohnung, die zum Grundstockvermögen der Stiftung gehört.

Im Bsp-Fall kommt es auf Ebene der Stiftung nicht zur Annahme fiktiver Einnahmen. Der Einnahmenverzicht ist für die Stiftung grds stlich irrelevant (s Tz 82 und s Tz 84). Die Aufwendung für die Wohnung ist nach § 10 Nr 1 KStG nabzb.

Auf Ebene des Destinatärs ist die Überlassung nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG zu besteuern. Der Vorgang ist der vGA einer Kap-Ges an ihren AE wirtsch vergleichbar. Da § 20 Abs 1 Nr 9 S 1 Hs 2 EStG insofern eine Gleichbehandlung wirtsch vergleichbarer Vorgänge bezweckt, muss Z die Überlassung versteuern. Nach § 8 Abs 2 S 1 EStG ist der um die üblichen Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. MaW ist vom Destinatär der Betrag zu versteuern, den ein fremder Dritter für die Wohnung als Miete aufgewendet hätte.

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